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Normale Version: [Release] Crash Bandicoot!
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Der Homebrew Coder Naughy Dog veröffentlcihte heute sein Homebrew Game Crash Bandicoot!
Das Game ist im Jack&Daxter Stil gehalten.
Mann muss die Spielfigur über viele Hindernisse zum nächsten Level gegleiten!

Spoiler: (anzeigen)

Download
dürfen die eig. die ganzen charaktere usw benutzen? stehen die nicht unter nem copyright?
Das ist fraglich. Aber ich denke das ist erlaubt solange es ein Homebrew ist.
Nein, solche Figuren darf man nicht ohne Einverständnis des Rechteinhabers in seinen Programmen verwenden.

Er nennt sich auch noch Naughy Dog und lehnt sich damit an den Entwickler Naughty Dog an. Außerdem benutzt er den Originalnamen des Spiels. Also eindeutiger Verstoß gegen das Urheberrecht. Aber ich denke nicht, dass sich Naughty Dog dafür interessiert.
Da es nicht ein Abbild und ein komplett eigenes Spiel ist, denke ich, ist es erlaubt.
Sieht schön aus.

[PSPFixer]
Wer eingetragene Marken oder Namen verwendet, das ist Crash Bandicoot nun mal, ohne schriftliche und ausdrückliche Erlaubnis des Rechteinhaber, begeht eine Straftat nach §26 MarkenG und kann danach in Deutschland mit einer Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren geahnded werden.

Aber da es sich ja um einen Franzosen handelt, dürfte uns das so sehr nicht stören. Wobei Markenpiraterie in Deutschland stattfindet, sobald es deutschen boden betritt. Aber auch Software kann ja nichts betreten.

Oh man, ich werde noch kirre!
@ Legouni:

Wegen einem Markenrecht verstoß wird keine Freiheitsstrafe verordnet, sondern ein Bußgeld verfahren.
PSPFixer, na dann unterscheide mal zwischen MarkenVerordnung und MarkenGesetz;
grundsärtlich kann man sagen:
Gesetz = Strafe
Verordnung = Buße
Ich kann ja nicht hinter Schwedische-Gardinen kommen wenn ich ISOs lade.

-BTT-
Finde die Grafik gut.

[PSPFixer]
Und wie Du das kannst!
Wenn du sie VERSCHENKST ect.... dann bekommst du Sozialstunden
wenn du sie verkaufst dann geldstrafe ODER Knast !

legouni :
Und wie Du das kannst!


Wer nur lädt kann nicht ins Gefängnis kommen, da es keine strafrechtliche Grundlage gibt. Ausnahme: Verstoß gegen Bewährungsauflagen.

Es bestehen nur zivilrechtliche Ansprüche. Die Grundlage für Verteiler von Raubkopien befindet sich in § 106 UrhG

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