06.11.2010, 01:15
Hallo Liebe Jura Studierende bzw. schon Anwälte,
Ein guter Freund von mir hat irgendwie, irgendwelche Probleme mit dem Aufenthalt. Er ist 16, türkisch, kein Abschluss, macht aber gerade seinen Hauptabschluss. So nun hat er einen Ausweis bekommen. wo geschrieben steht: Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ( Duldung ). Ich habe mal gegoogelt und bin auf folgende § gestoßen:
§60a AufenthG
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
So nun habe ich das nicht ganz verstanden. Kann mir das jemand erklären?
Ein guter Freund von mir hat irgendwie, irgendwelche Probleme mit dem Aufenthalt. Er ist 16, türkisch, kein Abschluss, macht aber gerade seinen Hauptabschluss. So nun hat er einen Ausweis bekommen. wo geschrieben steht: Die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung ( Duldung ). Ich habe mal gegoogelt und bin auf folgende § gestoßen:
§60a AufenthG
(1) Die oberste Landesbehörde kann aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen allgemein oder in bestimmte Staaten für längstens sechs Monate ausgesetzt wird. Für einen Zeitraum von länger als sechs Monaten gilt § 23 Abs. 1.
(2) Die Abschiebung eines Ausländers ist auszusetzen, solange die Abschiebung aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen unmöglich ist und keine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Die Abschiebung eines Ausländers ist auch auszusetzen, wenn seine vorübergehende Anwesenheit im Bundesgebiet für ein Strafverfahren wegen eines Verbrechens von der Staatsanwaltschaft oder dem Strafgericht für sachgerecht erachtet wird, weil ohne seine Angaben die Erforschung des Sachverhalts erschwert wäre. Einem Ausländer kann eine Duldung erteilt werden, wenn dringende humanitäre oder persönliche Gründe oder erhebliche öffentliche Interessen seine vorübergehende weitere Anwesenheit im Bundesgebiet erfordern.
So nun habe ich das nicht ganz verstanden. Kann mir das jemand erklären?