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Normale Version: Zahlscheingebühr bei T-Mobile unzulässig
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Verein für Konsumenteninformation klagte Provider - Urteil des Oberlandesgerichts Wien nicht rechtskräftig


Um monatliche Rechnungen zu begleichen, wird Kunden von Unternehmen oft die Einzugsermächtigung nahegelegt. Wer etwa Mobilfunkbetreibern oder Versicherungen den direkten Zugriff auf sein Konto aber verweigert, muss in vielen Fällen Zusatzgebühren für Zahlscheine, Überweisungen und Telebanking in Kauf nehmen. Dies hat das Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) als erstes Berufungsgericht im Fall von T-Mobile nun für unzulässig erklärt, teilte der Verein für Konsumenteninformation (VKI) am Freitag via Aussendung mit. Das Urteil sei nicht rechtskräftig, das Gericht habe die ordentliche Revision akzeptiert.


Rechtssicherheit gefordert
Geklagt hatte der Verein im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums. "Wir hoffen, dass der Fall bis vor den Obersten Gerichtshof geht, damit wir endlich Rechtssicherheit haben", sagte VKI-Juristin Julia Jungwirth am Freitag der APA. Grundlage für das Urteil ist das Zahlungsdienstegesetz, das am 1.11.2009 in Kraft getreten ist, wonach diese Entgelte gesetzeswidrig sind. Dennoch hätten "zahlreiche Unternehmen weiter kassiert", so der VKI in der Aussendung. T-Mobile verrechnet eine monatliche Zahlscheingebühr von 2,20 Euro.

Preistransparenz

"Der tragende Gedanke der Regelung des Zahlungsdienstegesetzes ist die Preistransparenz. Unternehmen sollen jene Kosten, die bei Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren und nicht als Extra-Entgelte verstecken", erklärte Jungwirth. Der Verein klagt alle vier in Österreich aktiven Mobilfunker und hat bisher in drei Fällen vor dem Handelsgericht recht bekommen. Alle drei Verurteilten sind in Berufung gegangen.

Klage gegen Finance Life
Erst Ende des vergangenes Monats hatte der VKI eine Klage gegen die zum UNIQA-Konzern gehörende Finance Life gewonnen. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung fand sich ebenfalls eine Ermächtigung zur Erhebung von Zahlscheingebühren, die von Handelsgericht Wien für unzulässig erklärt wurde.


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