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Normale Version: Handy tausch gegen PSP. Er will psp zurück, wer hat recht.
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Hallo,
ich hoffe Alexking kann mir auch ne antwort geben, den er hat jura studiert. Smile
Also, ich hab vor ca. 2 Wochen mein Handy gegen eine psp 1004 getauscht.
Der zustand war nunja nicht sehr toll, aber das handy war wie neu, da es paar monate alt war.
So, nun 2 Wochen später, will er seine PSP zurück unter dem Vorwand, das das Handy voll billig ist usw...
Ich mein, er musste sich im internet informieren ob es scheisse ist oder nicht.
Es war technisch und optisch Einwandfrei.
Wenn ich die PSP hätte, würde ich sie im zurückgeben. Aber die sache ist die, das die Psp verkauft ist.
Hat er jetzt ansprüche auf die psp, es war auch kein kaufvertrag vorhanden!?
Hoffe auf antworten.

MfG Tekkno_Fan
Nein, meines Wissens nicht!
Außer du hast bei der Artikelbeschreibung nicht die Wahrheit erzählt (Zum Beispiel Kratzer auf dem Display nicht erwähnt etc.) Ansonsten denke ich nicht, da es ja ein Privater Verkauf ist!
ne, es war mit nem kumpel. also ohne internet usw...
das tausch recht liegt bei dir da der tausch abgeschlossen ist natruerlich unvertraglich aber! beide einverstanden waren is der tausch nicht rueckgaengig zu machen ausser es handelt sich um ware die nicht angemaess das war was beschrieben bzw gesagt wurde oder es sich um defekte ware handelte das ichd enke das dies nicht der fall war is dem nichts zu wiedersprechen er hat keine tausch rueck rechte !

niggi771

"Wichtiges Anwendungsbeispiel zur Inhaltskontrolle von AGB nach § 309 BGB:

Ein Verbraucher verkauft bei einem Internetauktionshaus eine Sache. Wie gewohnt steht ganz unten, dass „es sich um ein Privatverkauf handelt und deshalb jegliche Gewährleistungsrechte ausgeschlossen sind“. Dieser Ausschluss ist nach § 309 Nr. 7 a und b BGB in den meisten Fällen unwirksam! Der Gewährleistungsausschluss ist im Normalfall als AGB zu werten. Durch AGB darf kein Haftungsausschluss für Verletzungen von Leben, Körper, Gesundheit oder grobe Fahrlässigkeit eingeführt werden. Durch den vollumfänglichen Haftungsausschluss wird aber eben auch die Haftung für Vorgenanntes ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss ist unwirksam. Nur wenn die in § 309 Nr. 7 a, b und § 309 Nr. 8 b BGB genannten Punkte nicht mit ausgeschlossen werden, ist ein wirksamer (Teil-) Ausschluss der Mängelrechte möglich!"

Also wenn das Produkt wie beschrieben war, und er sich jetzt erst meldet, hast du ganz klar recht.
Lg
Erstens liegt ein Kaufvertrag immer vor, in diesem Fall nur mündlich.
Zweitens wenn du ihm Beschrieben hast um welches Handy es sich handelt und es noch in Ordnung war, hat er kein Recht die PSP zurück zu verlangen.
Was für ein Handy war das ?
wenn er ein seine psp tauscht gegen ein Handy muss er auch wissen ob es ein gutes oder schlechtes ist, er hätte sich vorher im internet darüber informieren können, also es ist seine schuld
Was ihr noch wissen solltet. Ich hab die PSP repariert, und hab das ihm auch gesagt, daraufhin meinte er, das ich ihm 20€ gebe soll. Auch wenn das ja nicht in seinen ansprüchen liegt, hab ich das mit ihm vereinbart und gesagt, das ich ihm die 20€ gegeben werde, aber erst im august.
Hat das irgendwelche auswirkungen?
Ganz wichtig, das mit den 20€ war während dem kauf NICHT im Thema! Erst eine Woche später.
EDIT: es war nicht ne woche sondern 2 Tage.
ja, dass stand ja nicht in den Kauf die 20 euro er kann sich freuen dass du ihn überhaupt die 20 euro gibts.
Ich würde ihm nichts geben. Die Fat ist alt und irgendwie nicht mehr zu gebrauchen. Die Go allerdings perfekt.
Also erstmal entsteht ein Kaufvertrag auch ohne dass man etwas Schriftliches anfertigt.

Ein Umtauschrecht gibt es gesetzlich grundsätzlich nicht, übrigens auch nicht in Läden. Es hat sich nur eingebürgert, dass alle Händler auf Kulanz umtauschen. Etwas anderes gilt jedoch bei einem Mangel der Sache, der sich aus § 434 BGB ergibt. Dies gilt auch für den Privatkauf, wie er hier einschlägig ist.

Wurden die Mängel vor dem Kauf geklärt, so kann daraus kein Anspruch mehr abgeleitet werden. Ein Mangel kann etwa in Form von Kratzern oder Fehlfunktionen bestehen. Normale Gebrauchsspuren sind hingegen kein Mangel. Ein Verkauf unter der Bezeichnung neuwertig o.ä. setzt voraus, dass das Handy in einem sehr guten Zustand ist und höchstens geringe Gebrauchsspuren aufweist.
Wurde die Ware als mangelfrei verkauft oder Mängel nicht erwähnt und es liegt ein Mangel vor, so kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten aus § 323 BGB oder falls möglich Reparatur der Sache verlangen gemäß § 437 ff. BGB

Ein Argument a la "Gefällt mir nicht" wie es in deinem Fall vorliegt, ist grundsätzlich kein Mangel. Es sei denn es wurde vorher vereinbart, dass der Käufer sich das Handy erstmal in natura ansehen möchte, bevor er sich endgültig entscheidet. War dies nicht der Fall, hat der Käufer keinen Anspruch darauf das Handy zurück zu geben.
Vielen Dank Alexking Smile
Aber du redest von einem kauf, aber es war ein tausch. Das macht aber kein unterschied?

MyKey

Tekkno_Fan :
Vielen Dank Alexking Smile
Aber du redest von einem kauf, aber es war ein tausch. Das macht aber kein unterschied?


Ich kenne mich nicht besonders aus aber ich denke mal dass die Bezahlung mit Geld auch als Tausch gilt daher bleibt es ja gleich.

Tekkno_Fan :
Vielen Dank Alexking Smile
Aber du redest von einem kauf, aber es war ein tausch. Das macht aber kein unterschied?


Ne, das ist vollkommen unerheblich. Ein Tausch ist genauso wie ein Kauf ein Rechtsgeschäft bei dem die gleiche Beurteilung anzulegen ist. Bezahlt hast du dann im Prinzip mit der Ware statt mit Geld.

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