07.02.2012, 20:27
Guck mal hier. (Letzter Beitrag der Seite ist von Alex, Zitat unten )
Da gab es die selbe Frage zur Einbehaltung einer PSP.
Trifft zwar nicht alles, aber schonmal wielange der Lehrer den Gegenstand einbehalten darf.
Da gab es die selbe Frage zur Einbehaltung einer PSP.
Trifft zwar nicht alles, aber schonmal wielange der Lehrer den Gegenstand einbehalten darf.
alexking :
In den meisten Fassungen der Schulgesetze heißt es im Wortlaut, dass solche Gegenstände vorübergehend einbehalten werden dürfen.
Das Wort vorübergehend kann entsprechend ausgelegt werden, eine feste Regel gibt es daher nicht. Die meisten Lehrer geben es sicherlich am Ende der Stunde wieder, manch andere erst nach Schulschluss. Eine Konfiszierung, die über einen Schultag hinaus geht, ist aber definitiv nicht erlaubt, bei ungefährlichen Gegenständen.
Als Eigentümer der PSP hast du einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, sobald die potentielle Störung wegfällt und das ist spätestens mit Ende des Schultages der Fall.
Das Wort vorübergehend kann entsprechend ausgelegt werden, eine feste Regel gibt es daher nicht. Die meisten Lehrer geben es sicherlich am Ende der Stunde wieder, manch andere erst nach Schulschluss. Eine Konfiszierung, die über einen Schultag hinaus geht, ist aber definitiv nicht erlaubt, bei ungefährlichen Gegenständen.
Als Eigentümer der PSP hast du einen Herausgabeanspruch aus § 985 BGB, sobald die potentielle Störung wegfällt und das ist spätestens mit Ende des Schultages der Fall.