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Normale Version: Notwehr?
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Ich habe mich vor einer Woche mit nem betrunkenen Typen gestritten, weil er um 5 Uhr morgens die Musik affig laut nachgedreht hat. Daraufhin hab ich ihn zu Rede gestellt, zunächst spuckte er mir ins Gesicht und danach gab er mir ne Ohrfeige. Danach schlug ich ihm in den Bauch, jetzt will er mich wegen versuchter Körperverletzung anzeigen. Gestern meinte er, er hätte schon Anzeige erstattet.

Zeugen gab es keine. Mit was muss ich jetzt rechnen?
Mach du doch ne Anzeige!
Erstmal wegen Ruhestörung und dann noch weil er dich ohne Grund angespuckt und eine verpasst hat.
Die Frage die man sich stellen muss ist natürlich folgende:
Wie war die Situation genau? Hat er dir ins Gesicht gespuckt, dich geschlagen und du hast direkt in unmittelbarem Zusammenhang zugeschlagen? Dann würde das ganze noch unter Affekt zählen.

Notwehr ist im Generellen ja eine Notwehr wenn sie dazu dient dich oder jemand anderen zu verteidigen. Wenn du jetzt wegen Kleinigkeiten jemanden in den Bauch schlägst, oder sogar wartest ohne dass derjenige noch einmal angegriffen hat, dann ist das schon wieder keine Notwehr!
Eine angemesse Notwehr wäre einen Angreifer auf den Boden zu werfen, oder demjenigen so wie du in den Bauch zu schlagen wenn er direkt auf dich zustürmt um dich zu verprügeln. Ansonsten sieht das leider so aus als wenn du da Probleme bekommen könntest.
Aussage gegen Aussage. Glaube kaum dass du dadurch irgendwelche Probleme bekommen würdest, der andere allerdings auch nicht.
notwehr hatten wir hier schonmal, da war es ungefähr so definiert: notwehr ist es nur dann, wenn dein eigener angriff zur verhinderung eines unmittelbar und sonst unvermeidbaren angriffs seinerseits dient.

zeugen gab es keine und er war alkoholisiert.......
denke zwar auch, da passiert nischt, aber ansonsten wäre die trunkenheit bestimmt für dich von vorteil
Ich habe eine Anzeige gemacht, einmal wegen Ruhestörung. Als er das gelesen hat, lachte er mich zunächst, dann fragte ich aber weitere Anwohner der Straße und diese haben mir das bestätigt, dass er laut Musik gehört hat.

Auf jeden Fall ist noch zu erwähnen, dass er schon ausgeholt hat, um mir wieder eine zu verpassen, nachdem ich, trotz Aufforderung, nicht gegangen bin. Danach habe ich ihn, wie gesagt, zu Boden gestreckt...
"angeber"

Mister TDKing :
"angeber"

Zu Boden gestreckt ist vll. Falsch ausgedrückt. Da hat man schon das Gefühl das ich angebe, oder?

Mister TDKing :
"angeber"


Nutzlos!

Es wäre besser etwas konstruktives von sich zu geben was ihm hilft, statt ihm Wörter an den Schädel zu werfen!

Ehrlich mal er war besoffen und es gibt keine Zeugen für eure Handgreiflichkeit aber Zeugen für seine Ruhestörung. Er hat viel eher was zu befürchten als du außerdem steht deine Aussage gegen eine aufgrund des wiederholten verzehrs von Genussmitteln in der Wahrnehmung leicht beeinträchtigte Aussage, da kann dir kein Richter der Welt irgendwas wenn man nicht Gewebespuren von dir auf seinen Sachen findet oder eindeutige bleibende Schlagschäden und wer überprüft sowas bei so einem Delikt schon? Big Grin
Ins Gesicht spucken erfüllt den Tatbestand der Beleidigung nach § 185 StGB. Die Ohrfeige ist eine einfache Körperverletzung nach § 223 I StGB. Handelt es sich um eine sehr leichte Ohrfeige, dann fällt auch diese unter § 185 StGB.


In den Bauch schlagen ist keine versuchte Körperverletzung nach § 223 II, sondern eine vollendete nach § 223 I StGB. Ein Versuch würde etwa vorliegen, wenn du zum Schlag ausholst, aber daneben schlägst oder von ihm abgeblockt wirst.

Gemäß § 32 StGB könntest du aber wegen eine Notwehrhandlung gerechtfertigt sein. Dazu bedarf es eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffes. Rechtswidrig ist der Eingriff, wenn du nicht eingewilligt hast oder der Täter nicht selbst durch einen Notstand gedeckt ist. Beides liegt hier nicht vor. Daher kommt es auf die Gegenwärtigkeit an. Gegenwärtig ist ein Angriff, wenn er gerade stattfindet, fortbesteht oder unmittelbar bevorsteht. Vorliegend war sein Angriff bereits vorüber. Deshalb kommt es darauf an, ob ein weiterer Angriff bevorstand. Wenn du damit rechnen konntest, dass er nochmal schlägt oder spuckt, war deine Handlung im Rahmen des § 32 gerechtfertigt. Ansonsten bist du nach § 223 StGB zu bestrafen, er aber natürlich genauso.
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