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Normale Version: Messer Notwehr
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Hallo
Also folgendes Szenario :

Opfer A und Opfer B laufen spät am Abend nach hause.
Sie treffen auf zwei Personen Täter A und Täter B.

Täter A will Handy von Opfer A haben aber er weigert sich.
Nach einiger zeit wird Täter A handgreiflich und schlägt Opfer A.

Täter B haltet Opfer B fest.

Opfer A schlägt Täter A darauf hin zieht er ein Messer. Opfer A hat ebenfalls ein Messer dabei und sticht Täter A leicht in den Bauch.

Täter B lasst Opfer B los.
Beide rennen dann weg
Gilt dies als Notwehr ??
Sicher doch, gab ja keinen anderen Ausweg und der Täter war auch bewaffnet.
BEITRAG Löschen !!
Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können (Dementsprechend hat er nicht den ungefährlichsten Weg benutzt um sich zu schützen). Außerdem stellt sich die Frage, warum Opfer A überhaupt ein Messer bei sich trägt. Und wozu braucht dein Szenario ein Täter B und ein Opfer B?

ToXXiN :
Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können


Hätte hätte Fahrradkette!

Ernsthaft, ich würde JA sagen!
Denn:

  1. Du weißt nicht wozu der gegenüber in der Lage
  2. Was an er Möglichkeiten zu Verfügung hat
  3. Was für eine Gefahr von ihm ausgeht


Du weißt nicht wie geschickt er mit dem Messer ist, daher war es meiner Meinung nach richtig, selbst wenn er mal gepiekst wurde.

Ich setzte mir als Goldene Regel auf der Straße:"Ich will heute nach Hause kommen, auch wenn ich etwas mehr machen muss, als sonst nötig ist."

Ich finde es war richtig, du hast dich gegen einen Angriff gewehrt und das wars. DU hast den Gegenüber außer (quasi) Gefecht gesetzt und das war's.

Punkt!
Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB.

Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB.

Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB.

Opfer A und B bleiben straffrei.

ToXXiN :
Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können (Dementsprechend hat er nicht den ungefährlichsten Weg benutzt um sich zu schützen). Außerdem stellt sich die Frage, warum Opfer A überhaupt ein Messer bei sich trägt. Und wozu braucht dein Szenario ein Täter B und ein Opfer B?


Vielleicht ist Opfer A koch und hat deshalb sein eigenes messer bei.
Oder hat sich gerade ein messer gekauft.
Wer weiss, wer weiss Big Grin

alexking :
Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB.

Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB.

Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB.

Opfer A und B bleiben straffrei.


Wollte ich auch sagen xD

renes2 :
Vielleicht ist Opfer A koch und hat deshalb sein eigenes messer bei.
Oder hat sich gerade ein messer gekauft.
Wer weiss, wer weiss Big Grin


Oder hat einfach so ein Messer mit gehabt. Ist ja nicht verboten.

laughingMan :

renes2 :
Vielleicht ist Opfer A koch und hat deshalb sein eigenes messer bei.
Oder hat sich gerade ein messer gekauft.
Wer weiss, wer weiss Big Grin


Oder hat einfach so ein Messer mit gehabt. Ist ja nicht verboten.


§ 42a Waffengesetz: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Sobald der Gegenstand ein (egal welches) Verbotsmerkmal besitzt, ist das Führen verboten.


Willkommen in Deutschland xD

renes2 :
...3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Sobald der Gegenstand ein (egal welches) Verbotsmerkmal besitzt, ist das Führen verboten.

Willkommen in Deutschland xD


Nun, man muss ja kein Küchenmesser oder so mitnehmen, 12cm ist jetzt nicht gerade die strengste Auflage.

alexking :
Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB.

Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB.

Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB.

Opfer A und B bleiben straffrei.


Tatsächlich? Das wundert mich aber. Okay, du weist das sicher besser als ich. Aber dass man tatsächlich in dem Maße präventiv vorgehen darf halt ich für sehr interessant.

Heist das auch, dass ich jemanden erschießen darf nur wenn die möglichkeit besteht, dass er mich erschießt?

laughingMan :

renes2 :
...3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Sobald der Gegenstand ein (egal welches) Verbotsmerkmal besitzt, ist das Führen verboten.

Willkommen in Deutschland xD


Nun, man muss ja kein Küchenmesser oder so mitnehmen, 12cm ist jetzt nicht gerade die strengste Auflage.


Schweizer Taschenmesser und gut ist Smile

@ToXXin:
Soweit mir bekannt ist, darf man seinem Gegenüber Nur gleich den Schaden zufügen, dem er dir zufügen würde.

Nur umbringen solltest du ihn nicht..

ToXXiN :
Heist das auch, dass ich jemanden erschießen darf nur wenn die möglichkeit besteht, dass er mich erschießt?


Wenn man sich in solchen Situationen nur mit bloßen Händen wehren darf wäre die ganze Sache mit der Notwehr ziemlich überflüssig. Dann würde man entweder sein Leben gefährden oder bestraft werden.

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