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Normale Version: Strafe
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Hi,

Es gibt Person A und Person B. Die Kinder von Person A und B haben sich in der Schule geschlagen. Daraufhin hatten Person A und B auch streit. Person B nahm am nächsten Tag ein Hammer mit in in die Schule. Person B hat gewartet bis Person A zur Schule kommt, um ihr Kind abzuholen. Als Person B Person A gesehen hat, ist Person B zu ihr hingegangen und hat Person A 3 mal auf dem Kopf und auf die Hand mit einem Hammer geschlagen. Polizei und Krankenwagen kamen. Person B hat gemeint, dass sie Person A nicht mit dem Hammer geschlagen hat und ist dann nachhause gegangen. Person A war für 2 Tage im Krankenhaus und hat, soweit ich es mitbekommen habe, nur eine Beule am Kopf. Die Polizei war 2 mal bei Person B und sie hat die Tat immer noch nicht zugegeben, beim dritten Mal wurde sie mit Handschellen abgeführt.

Person A und B sind Frauen. Das hat sich alles in der Schweiz abgespielt.

Welche Strafe könnte Person B nun bekommen?
Bin kein Jurist, aber 3 mal mit dem Hammer auf den Kopf ist für mich versuchter Mord. Jetzt kommt es evtl. darauf an, was für ein Hammer das war (aus welchem Material, wie groß etc.), aber ich gehe davon aus, dass wenn die Beweise dafür gefunden worden sind, die Frau sich wegen versuchtem Mord vor Gericht gerechtfertigten muss.
Aber wie gesagt, bin kein Jurist und habe davon wenig Plan und wie das in der Schweiz aussieht weiß ich schon mal gar nicht.
Sorry aber erst sinds die Kinder VON A&B, dann streiten sich A&B(Also imgrunde die Eltern) und dann gehen A&B zur Schule? Ich weis zwar was gemeint is aber evtl etwas verständlicher machen Wink
Für mich ist das Gefährliche Körperverletzung mit Vorsatz. Dazu kommen die Hinterlistigkeit von Person B und die Tatsache, dass die Schläge gezielt auf den Kopf ausgeübt wurden. Wo genau die Schwelle zwischen gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und versuchtem Mord/Totschlag liegt, weiß sicher nur Alex.

Hierzu der § 224 Artikel 17 StGB:

§ 224
Gefährliche Körperverletzung

(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,

2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,

3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,

4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder

5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung

begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

Junkstarr :
Wo genau die Schwelle zwischen gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und versuchtem Mord/Totschlag liegt, weiß sicher nur Alex.

Entweder Alex oder Edgeworth. Zum Thema Recht wissen die beiden wohl am meisten hier.

DaRkRaPiD :
Sorry aber erst sinds die Kinder VON A&B, dann streiten sich A&B(Also imgrunde die Eltern) und dann gehen A&B zur Schule? Ich weis zwar was gemeint is aber evtl etwas verständlicher machen Wink


Also, die Kinder von A und B haben sich gestritten, dann hatten die Eltern, also A und B, auch streit. Am nächsten Tag sind sie ihre Kinder von der Schule abholen gegangen und dann ist es passiert.

kommt nicht noch Falschaussage hinzu?

PSLoad :
kommt nicht noch Falschaussage hinzu?


Soweit ich weiß nicht. Wenn z.B. ich jemanden ermorde, dann kann ich lügen wie gedruckt. Falsch Aussage kann mir dabei nicht vorgeworfen werden. Anders ist es, wenn Zeugen lügen. Wenn die lügen, ist es eine falsch Aussage. Irgendwie so war das.

20 Sozialstunden und Anti-Agressionstraining wirds geben, so kennen und lieben wir Deutschland siesta

Leberwurst :
20 Sozialstunden und Anti-Agressionstraining wirds geben, so kennen und lieben wir Deutschland siesta


Nur dass das in der Schweiz passiert ist.

Flik :

Leberwurst :
20 Sozialstunden und Anti-Agressionstraining wirds geben, so kennen und lieben wir Deutschland siesta


Nur das das in der Schweiz passiert ist.


Na ja fakt ist aber das da nicht viel bei rumkommen wird Noidea Solange er ihn nun nicht den Schädel zertrümmert hat. Mal ehrlich, er KANN sovieles kriegen aber am Ende wird sdoc für den Kläger nicht "genug" sein siesta

Flik :

Junkstarr :
Wo genau die Schwelle zwischen gefährlicher Körperverletzung, schwerer Körperverletzung und versuchtem Mord/Totschlag liegt, weiß sicher nur Alex.

Entweder Alex oder Edgeworth. Zum Thema Recht wissen die beiden wohl am meisten hier.


Leider muss ich bei Schweizer Recht passen.. Mein Interesse beruht mehr auf dem deutschen Recht, mit den Schweizer Sachen habe ich mich nie wirklich auseinandergesetzt.

Meine Vermutung wäre jetzt generell einfach mal, dass die Körperverletzung nicht schwerwiegend war, da ja "nur" eine Beule da ist. Wenn sonst nichts feststellbar war, würde ich die Körperverletzung hier nicht als versuchte Tötung ansehen, da ja offensichtlich nicht wirklich fest zugeschlagen wurde und der Hammer wohl auch eher wenig robust war.
Wäre jetzt auch Auslegungssache, aber mein Standpunkt würde sich hier einpendeln, bezugnehemend auf den abgegebenen Bericht.

Wäre der Hammer jetzt robust gewesen und die Prügel wirklich so schwerwiegend gewesen dass eine Ohnmacht eingetreten wäre oder so etwas und ein Schädel-Hirn-Trauma, dann würde ich ggf. von versuchtem Totschlag ausgehen.

Aber wo die Strafe nun liegt.. das müsste ich dann lügen. :-/

Also laut Art. 122 (Abs.1) in StGB kann der Täter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft werden.

Link: http://www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19370083/index.html#a122

Lg

Luigi Boy
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