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Normale Version: Ebay-Artikel nicht erhalten, Fall schon geschlossen-Besteht noch Hoffnung?
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Hey Kingz,
Ich habe vor geraumer Zeit einen Artikel auf Ebay ersteigert. Als Zahlungsart hatte ich Vorkasse gewählt, weil der Verkäufer zum Zeitpunkt des Kaufs 100% positiv bewertet war. Also am nächsten Tag Geld überwiesen und abgewartet, aber ich erhielt keine Versandbestätigung. Verkäufer kontaktiert aber keine Antwort erhalten. Also hab ich eine Fall eröffnet. Kurz darauf meldete sich der Verkäufer und sagte mir, dass er zur Zeit stationär behandelt würde, und sich deshalb der Versand verzögere. Ich hab also den Fall auf Grund der positiven Bewertungen geschlossen. Von nun an bestand regelmässiger Kontakt. Er schrieb mir, dass er in den nächsten Tagen entlassen werden würde und dann den Artikel versenden würde. Einige Tage später wurde der Artikel und das Benutzerkonto gelöscht. Kontakt war also von nun an unmöglich. Ich habe meinen Artikel immernoch nicht erhalten. Die letzte Nachricht hab ich am 14. August erhalten.

Kann ich da noch was tun oder ist mein Geld einfach weg?


Edit: EBay Kundensupport hab ich auch schon angerufen, bin allerdings zu keinem Mitarbeiter durchgekommen.
Du musst ihm eine Frist setzen, angemessen ist z.B. eine Woche. Das ist deshalb wichtig, weil er mit Ende der Frist in Verzug gerät und du den Rücktritt vom Vertrag erklären kannst.

Durch den Rücktritt entsteht ein Rückgewährschuldverhältnis nach § 346 I BGB. Da du noch nichts bekommen hast, muss nur er dir das Geld zurückzahlen. Wenn er in Verzug gerät, fallen zudem 5% Zinsen über dem Basiszinssatz zu deinen Gunsten an (sind je nach Warenwert nur ein paar Cent). Wenn er nicht zahlt, kannst du auch ohne Anwalt einen Mahnbescheid gegen ihn über das Amtsgericht erwirken. Ist der Streitwert über 5.000 EUR wäre es etwas umständlicher, weil das Landgericht zuständig ist. Von so einer Summe gehe ich jetzt aber mal nicht aus.

Der Mahnbescheid ergeht dann über das Gericht, sodass bei Nichtbezahlung auch eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Risiko an der Sache ist, dass du die Verfahrenskosten (so etwa 30 EUR) tragen musst, wenn der Verkäufer insolvent ist. Und du müsstest natürlich eine echte Adresse von ihm haben, sonst kann der Bescheid nicht zugestellt werden. Wenn es sich also nur um eine Sache mit Wert unter 50 EUR handelt, lohnt sich das Ganze nicht. Bei eBay ist mit Löschung des Accounts ja schon das letzte Mittel durchgesetzt worden.

Darüber hinaus solltest du eine Anzeige wegen Betruges nach § 263 StGB erwägen. Das sieht mir ja nach einem Fall aus, wo systematisch abgezockt wird. Glaube nicht dass er den Account nur für eine Auktion erstellt hat. Auch in diesem Fall solltest du aber eine Adresse benötigen. IP Adressen rückt eBay als amerikanisches Unternehmen nicht so einfach raus und die Polizei bemüht sich in solchen Bagatellfällen auch nicht wirklich.
Frist setzen ist mir ja nichtmehr möglich, da ich ja keine Möglichkeit mehr habe den Verkäufer zu kontaktieren. Der Warenwert ist geringer als 50 Euro. Adresse o.Ä. Habe ich leider auch nicht. Ich habe es nach ca 15 Minuten Warteschleife doch geschafft einen Ebay Mitarbeiter zu erreichen, dieser riet mir mit dem Überweisungsbeleg und dem Nachrichtenverlauf zur Polizei zu gehen. Allerdings glaube ich nicht, dass mir unsere Dorfpolizei da weiterhelfen kann. Sieht wohl so aus als könnte ich meinem Geld und den Artikel abhaken. War zum Glück keine all zu große Summe ist aber für mich als Schüler trotzdem Schade.
Doch, du solltest zur Polizei gehen und Anzeige wegen Betruges erstatten. Die Polizei gibt das ganze dann an entsprechende Stellen weiter die sich von Ebay die Daten besorgt. Ausserdem hast du ja auch etwas bezahlt - Die Daten gibst du bei der Polizei auch ab, dann kriegen die raus wer das war.

Du erhälst im Laufe der Ermittlungen dann auch Zugriff auf den Namen und die Anschrift des Verkäufers und kannst ihn dann zivilrechtlich auch belangen.
Alleine aus Prinzip würde ich zumindest die Strafanzeige stellen - Die kostet dich nichts und wird dem Täter aber Probleme einbringen.
Werds mir überlegen. Eigentlich sollte man dem Typen ja einheizen, da habt ihr schon recht.

Edgeworth :
Doch, du solltest zur Polizei gehen und Anzeige wegen Betruges erstatten. Die Polizei gibt das ganze dann an entsprechende Stellen weiter die sich von Ebay die Daten besorgt. Ausserdem hast du ja auch etwas bezahlt - Die Daten gibst du bei der Polizei auch ab, dann kriegen die raus wer das war.

Du erhälst im Laufe der Ermittlungen dann auch Zugriff auf den Namen und die Anschrift des Verkäufers und kannst ihn dann zivilrechtlich auch belangen.
Alleine aus Prinzip würde ich zumindest die Strafanzeige stellen - Die kostet dich nichts und wird dem Täter aber Probleme einbringen.


Das sollte in der Theorie so sein, in der Praxis geschieht dies aber nicht. eBay ist ein amerikanisches Unternehmen. Zwar muss man sich auch als ausländisches Unternehmen an deutsche Gesetze halten, dies gilt aber nicht für die Durchsetzbarkeit der Herausgabe von IP-Daten. Da hat man so gut wie keine Chance dran zu kommen. Zwar ist die Polizei verpflichtet zu ermitteln, doch bedeutet dies in der Regel nur, dass sie die Anzeige aufnimmt und das Verfahren dann nach ein paar Wochen ohne Ergebnis einstellt. Die Staatsanwaltschaft ermittelt überhaupt erst, wenn hier eine Gewerbsmäßigkeit zu erkennen ist, sprich mehrere Betrugsfälle oder ein Fall großen Ausmaßes von dieser Person vorliegt. Die beschäftigen sich ansonsten nicht mit solchen Lappalien. Dabei geht es vornehmlich um Prozessökonomie, die Zivilgerichte sollen sich mit solchen Streitigkeiten beschäftigen, nicht die Strafkammern.

Ich nehme mal an, dass du per Paypal bezahlt hast oder es zumindest keine deutsche Bankverbindung war, alles andere würde mich wundern und würde gegen einen Betrug oder für einen recht amateurhaften Betrüger sprechen. Natürlich sind die Behörden in der Lage nach Ergehen eines richterlichen Beschlusses (den man oft nicht bekommt) die Anschriftdaten von einem deutschen Kontoinhaber über die Bank zu verlangen, aber auch dann kommt es allenfalls zu einem zivilrechtlichen Prozess.

In diesem hast du das Problem, dass wenn es sich um eine Privatperson handelt, diese nach Gefahrübergang der Ware nicht mehr haftet. Gefahrübergang liegt nach § 447 BGB vor, wenn die Ware abgeschickt worden ist. Das kann jeder einfach behaupten, wenn es nicht als DHL Paket geschickt wurde und es deshalb im System verbucht ist. Denn wenn die Post eine Sendung verliert, hat der private Verkäufer damit nichts zu tun. Nur wenn der Verkäufer als Unternehmer gewertet wird, schließt § 474 IV den § 447 BGB aus. Der Verkäufer haftet dann auch für den zufälligen Untergang der Ware.

Vor Gericht steht ansonsten dann Aussage gegen Aussage, was in der Regel zu einem Vergleich oder gar zur gänzlichen Klageabweisung führt. Dies wiederum führt dazu, dass die Prozesskosten geteilt werden, die weit über 50 EUR liegen werden. Sowas kalkulieren professionelle Betrüger ein.

Dennoch schadet es wie gesagt nicht eine Anzeige zu erstatten, dabei kannst du erstmal nichts verlieren. Man muss immer damit rechnen, dass der Betrüger Fehler macht oder Angst bekommt.

Hab per Vorkasse gezahlt und eine deutsche Bankverbindung erhalten. Der Versand sollte laut der eBay Anzeige per DHL erfolgen. Sieht eigentlich ehr weniger nach geplantem Betrug aus. Ich möchte auch niemanden Anschwärzen, der vlt unschuldig ist.

Oeli :
Hab per Vorkasse gezahlt und eine deutsche Bankverbindung erhalten. Der Versand sollte laut der eBay Anzeige per DHL erfolgen. Sieht eigentlich ehr weniger nach geplantem Betrug aus. Ich möchte auch niemanden Anschwärzen, der vlt unschuldig ist.

Das sind doch die besten Voraussetzungen. Gehe zur Polizei mit dem Namen. Die finden den direkt und die Anzeige kann ausgestellt werden. Wenn es sich klärt, kannst du sie immer noch zurückziehen.

Oeli :
Hab per Vorkasse gezahlt und eine deutsche Bankverbindung erhalten. Der Versand sollte laut der eBay Anzeige per DHL erfolgen. Sieht eigentlich ehr weniger nach geplantem Betrug aus. Ich möchte auch niemanden Anschwärzen, der vlt unschuldig ist.


Naja, jemand der unschuldig ist lässt sich vielleicht Zeit, aber löscht nicht sein Ebay Konto bevor er seine Transaktionen beendet hat. ;-)

Das spricht schon für Betrug. Und ich würde erstmal Anzeige erstatten - Sieh es so: Wenn es keinen Betrug gibt wird auch keiner verurteilt. Mit einer Anzeige schadest du ja keinem, die Prüfungen schließen ja aus dass jemand zu Unrecht verurteilt wird. (Ausnahmen gibt es natürlich, aber wie gesagt: Ausnahmen.)
Von daher erstatte lieber erstmal Anzeige und warte ab was passiert. Mehr als dass er nicht gefunden oder nicht belangt wird kann dir nicht passieren solange du bei der Polizei nur ehrliche und gewissenhafte Angaben machst.

Auf jeden Fall zur Polizei. Das kann ja nicht sein, dass man solche Leute davon kommen lässt. Den Namen hast Du schon und die Bankverbindung auch. Eine suche im Internet würde bestimmt auch den Wohnort ermitteln können.

Mal als Beispiel. Der Typ heißt "Anton Meier" und ist bei der "Sparkasse in Hamburg". Auch anhand einer Iban Nummer könnte man den Ort heraufinden. Schau dir hierzu den Aufbau an. Die Iban enthält auch die Bankleitzahl.

http://de.wikipedia.org/wiki/IBAN
http://de.wikipedia.org/wiki/Bankleitzahl

Gib mal hier seinen Ebaynamen ein. Da kannst Du dir alles von dem Anzeigen lassen.
http://toolhaus.org/
Mal ganz blöd gefragt: Kann man auch weiterhin auf die Lieferung in so einem Fall beharren? Habe nämlich gerade ein ähnliches Problem. Oder ist es sogar möglich, Schadensersatz zu fordern oder wenn man das Produkt nun woanders teurer kauft, sich die Differnez auszahlen zu lassen (Ist ja auch ne gewisse Art von Schaden)?

Amuggi :
Mal ganz blöd gefragt: Kann man auch weiterhin auf die Lieferung in so einem Fall beharren? Habe nämlich gerade ein ähnliches Problem. Oder ist es sogar möglich, Schadensersatz zu fordern oder wenn man das Produkt nun woanders teurer kauft, sich die Differnez auszahlen zu lassen (Ist ja auch ne gewisse Art von Schaden)?


Kurze Antwort: Ja

Lange Antwort:
Bei einer eBay Auktion handelt es sich nicht um eine Versteigerung im Sinne von § 156 BGB, weil sie nicht durch Zuschlag zustande kommt. Man geht daher von einer antizipierten Annahme des Angebots des Höchstbietenden aus. Mit Ende der Auktion ist ein Kaufvertrag mit dem Höchstbietenden gemäß § 433 BGB geschlossen worden.

Man hat daher einen Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Sache gemäß § 433 I BGB. Ist die Sache nicht mehr vorhanden (z.B. schon an einen anderen verkauft worden) liegt ein Fall der Unmöglichkeit vor. Daraus entsteht ein Schadensersatzanspruch aus § 280 I, III, 283 BGB, der die Mehrkosten für das Verschaffen des gleichwertigen Produktes aus einer anderen Quelle umfasst.

Ist die Sache noch vorhanden, aber der Schuldner verweigert die Herausgabe, so kann man vom Vertrag ohne Fristsetzung zurücktreten. Der Schuldner muss dann den bezahlten Betrag nach § 346 I BGB zurück zahlen. Darüber hinaus besteht ein Anspruch auf Ersatz der Mehrkosten aus § 280 I, III, 281 I BGB. Hat man kein Alternativprodukt gekauft, aber z.B. Zubehör bevor der Schuldner seine Leistung verweigert hat, kann man diese Aufwendungen aus § 284 BGB ersetzt verlangen.

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