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Normale Version: Indizierte Filme aus dem Ausland
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alexking :
Richtig ist aber, dass der Zoll beschlagnahmte Spiele nicht herausgeben darf, auch wenn der Besitz an sich nicht strafbar ist. Da noch keine Übergabe erfolgt ist, hat man am importierten Spiel auch noch kein Eigentum erworben, wenn es beim Zoll landet. Insofern besteht kein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB. Der schuldrechtliche Anspruch aus § 433 wirkt nur inter partes (zwischen Käufer und Verkäufer) aufgrund des Trennungsprinzips. Rechtlich gesehen müsste daher der Verkäufer, der zu dem Zeitpunkt immer noch Eigentümer ist, seinen bestehenden Herausgabeanspruch an dich über § 398 BGB abtreten. Eine Abtretung von § 985 BGB ist aber nach herrschender Meinung ausgeschlossen. Ein Schadensersatzanspruch gegen den Verkäufer scheitert spätestens am eigenen Mitverschulden aus § 254 BGB. Ein Anspruch aus § 812 Abs. S. 1 1. Alt BGB geht auch nicht durch, weil sich der Verkäufer auf Entreicherung aus § 818 III BGB berufen kann. Er bekommt das Spiel nämlich auch nicht zurück, da die Ausfuhr wiederum verboten ist und somit § 134 BGB einem Anspruch entgegen steht. Insofern steht man als Käufer ziemlich blöd da.

@alexking, Ebbelwoi Danke für die interessante Erklärung. Smile In dem Punkt, ab wann einem die Sachen denn wirklich gehören, war ich mir nicht 100%ig sicher. Beim nächsten mal weiß ich dann besser Bescheid. Wink

alexking :
Diesbezüglich ist aber umstritten, ob Filme und Spiele überhaupt unter § 131 StGB fallen und nicht von der Kunstfreiheit abgedeckt sind. Wenn das Real Life Filme sind, dann ist der Fall eindeutig. Bei Spielen gibt es aber generell immer einen schöpferischen Aspekt.

Ja, Filmen wie z.B. Braindead den künstlerischen Aspekt abzusprechen ist mMn nicht nachvollziehbar.
Aber auch abgesehen von der Kunstfreiheit, sollten Beschlagnahmungen mMn nur für so Zeugs wie KiPo oder volksverhetzende Sachen vorbehalten sein, nicht aber für Spiele und Spielfilme. Dem Jugendschutz ist ja schon mit einer Indizierung Genüge getan und dann sollte ein Erwachsener auch die Möglichkeit haben, Spielfilme wie Braindead oder Tanz der Teufel in Deutschland kaufen zu können.

alexking :
Ich halte eine Bestrafung für die Einfuhr eines indizierten Spiels für sehr unwahrscheinlich. Gab es meiner Erkenntnis nach bislang noch nicht, auch wenn der Tatbestand vom Wortlaut her erfüllt ist.

Eine Bestrafung für die Einfuhr würde ja für Darktraceur92 sowieso nicht infrage kommen, da die Filme ja nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Die Einbehaltung der Filme am Zoll wäre dann ja auch schon das Schlimmste, was einem (nicht-gewerblichen) Käufer passieren kann, oder?

Y2Ordi :

alexking :
Ich halte eine Bestrafung für die Einfuhr eines indizierten Spiels für sehr unwahrscheinlich. Gab es meiner Erkenntnis nach bislang noch nicht, auch wenn der Tatbestand vom Wortlaut her erfüllt ist.

Eine Bestrafung für die Einfuhr würde ja für Darktraceur92 sowieso nicht infrage kommen, da die Filme ja nur für den privaten Gebrauch bestimmt sind. Die Einbehaltung der Filme am Zoll wäre dann ja auch schon das Schlimmste, was einem (nicht-gewerblichen) Käufer passieren kann, oder?


Eine Einfuhr muss nicht gewerblich sein. Der Tatbestand umfasst auch die einmalige private Einfuhr. Allerdings würde die Staatsanwaltschaft das Verfahren höchstwahrscheinlich gemäß § 153 I StPO wegen mangelndem öffentlichen Interesse einstellen, falls es überhaupt zu einer verfolgenden Maßnahme kommt.

alexking :
Eine Einfuhr muss nicht gewerblich sein. Der Tatbestand umfasst auch die einmalige private Einfuhr. Allerdings würde die Staatsanwaltschaft das Verfahren höchstwahrscheinlich gemäß § 153 I StPO wegen mangelndem öffentlichen Interesse einstellen, falls es überhaupt zu einer verfolgenden Maßnahme kommt.

Mit ''gewerblich'' hab ich mich nen bisschen blöd ausgedrückt, ich meinte eigentlich einen Käufer, auf den die Nummern 1-3 von dem Paragraph nicht zutreffen (und das ist ja anscheinend Voraussetzung dafür, dass der Bezug/die private Einfuhr illegal ist ''...um sie oder aus ihnen gewonnene Stücke im Sinne der Nummern 1 bis 3 zu verwenden oder einem anderen eine solche Verwendung zu ermöglichen'').
Oder anders ausgedrückt: wird die private Einfuhr von einem beschlagnahmten Film prinzipiell erst mal so gewertet, dass sie zum Zweck der Verbreitung, öffentlichen Vorführung usw. dient oder muss es einen triftigen Verdacht geben, dass jemand tatsächlich vorhat, den Film z.B. öffentlich vorzuführen? (und einen triftigen Verdacht wird es bei einem privaten Käufer kaum geben)
Sorry, dass ich so genau nachhake, aber ich finde so rechtliche Dinge immer ziemlich interessant. Big Grin

Y2Ordi :
Oder anders ausgedrückt: wird die private Einfuhr von einem beschlagnahmten Film prinzipiell erst mal so gewertet, dass sie zum Zweck der Verbreitung, öffentlichen Vorführung usw. dient oder muss es einen triftigen Verdacht geben, dass jemand tatsächlich vorhat, den Film z.B. öffentlich vorzuführen? (und einen triftigen Verdacht wird es bei einem privaten Käufer kaum geben)
Sorry, dass ich so genau nachhake, aber ich finde so rechtliche Dinge immer ziemlich interessant. Big Grin


Nein, das darf nicht einfach unterstellt werden, denn es gilt die strafrechtliche Maxime, dass ein dringender Tatverdacht vorliegen muss. Und diesen kann man bei der bloßen Einfuhr noch nicht annehmen, wenn man nur ein einzelnes Spiel importiert. Ein Versuch von § 131 StGB ist zudem wegen § 23 I StGB nicht strafbar.

Relevant wird es für dich als Privatperson erst, wenn du das Spiel verkaufst oder einem minderjährigen Freund leihst oder ihn bei dir zu Hause mitspielen lässt. Dass sich dies kaum beweisen lässt, zeigt auch schon dass sich § 131 vornehmlich nicht an Privatpersonen richtet.

Danke alexking, jetzt ist alles klar. Smile
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