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Normale Version: Handy wieder defekt - Geld zurück verlangen?
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Guten Tag,

ich habe mir gegen Ende April 2013 ein Samsung Galaxy S4 bei Mobilcom Debitel gekauft. Ich habe es für 600€ gekauft. Ich habe mit Bargeld bezahlt.

Im Oktober 2014 habe ich mein Handy in die Reparatur eingeschickt. Als es nach zwei Wochen zurückkam, ging es wieder.

Nun habe ich wieder ein "Defekt". Mein Display flackert. Ich werde es am Montag bei Mobilcom Debitel vorbeibringen, damit sie es in die Reparatur einschicken.

Nun meine Frage: Wenn mein Handy vom 2. Mal Reparatur zurückkommt und dann mit der Zeit wieder kaputt geht, habe ich dann das Recht mein Geld (600€) zurück zu verlangen? Wie gesagt, ich habe es Cash bezahlt.

Gruss
Generell gilt: Geld zurück wird schwierig. Du hast zwei Jahre Gewährleistung während der du nach 6 Monaten beweisen musst dass ein Mangel von Anfang an vorlag bzw. durch einen Fehler der von Anfang an vorhanden war vorliegt.
Alleine eine eventuelle Herstellergarantie berechtigt dich nicht zum Rücktritt vom Kaufvertrag.

Ausserdem ist es so, dass der selbe Fehler mehrmals auftreten muss und der Nachbesserungsversuch mindestens 2x fehlgeschlagen ist. War also letztes Mal das W-Lan defekt und dieses Mal das Display, dann berechtigt dich auch hier eine fehlgeschlagene Nachbesserung nicht zum direkten Rücktritt.
Du kannst es maximal jetzt nochmal zur Reparatur schicken lassen und dabei eine Frist von 2 Wochen setzen - Wird das Handy nicht binnen dieser 2 Wochen repariert kannst du rechtwirksam vom Vertrag zurücktreten und häufig wird diese Frist nicht geschafft.

Die Lage sieht für dich erstmal schlecht aus, es wird auf eine erneute Reparatur hinauslaufen.
Edgeworth hat aus juristischer Sicht bereits alles erklärt. Umstritten ist allerdings ob der gleiche Mangel zweimal erfolglos repariert werden muss oder ob es auch zwei verschiedene Mängel sein können. Der Wortlaut des § 440 BGB ist dahingehend nicht eindeutig und die Tendenz geht mittlerweile mehr in Richtung zwei verschiedene Mängel.

In der Praxis ist es oft so, dass man ein neues Gerät bekommt, wenn die Reparatur zwei mal fehlgeschlagen ist, selbst wenn nicht die gleiche Komponente defekt war. Akzeptieren müsste man eine erneute Reparatur dann jedoch nicht, weil sie als unzumutbar gilt, folgt man der anderen Ansicht. Du hast im Übrigen auch ein Recht auf ein Ersatzgerät für die Dauer der Reparatur.
Seit wann ist das mit dem Leihgerät denn so? Mein Stand war eigentlich, dass man kein Leihgerät aushändigen muss. Wir machen es auf der Arbeit auch so, aber grundsätzlich war meine Info, dass ein Leihgerät lediglich Kulanz ist.

Und wie verhält es sich denn dann bei anderen Artikeln mit Leihgeräten? Elektrische Zahnbürsten z.B. Hat der Kunde dann etwa auch ein Recht auf einen Ersatzartikel für die Dauer der Reparatur?

Edgeworth :
Seit wann ist das mit dem Leihgerät denn so? Mein Stand war eigentlich, dass man kein Leihgerät aushändigen muss. Wir machen es auf der Arbeit auch so, aber grundsätzlich war meine Info, dass ein Leihgerät lediglich Kulanz ist.

Und wie verhält es sich denn dann bei anderen Artikeln mit Leihgeräten? Elektrische Zahnbürsten z.B. Hat der Kunde dann etwa auch ein Recht auf einen Ersatzartikel für die Dauer der Reparatur?


Es gibt kein gesetzlich normiertes Recht auf ein Leihgerät, allerdings entsteht dem Kunden für die nicht nutzbare Zeit des Gerätes ein Schaden, sofern diese nicht sehr kurz ist. Dieser Schaden muss ersetzt werden. Für die Unternehmen ist es meist günstiger ein Leihgerät heraus zu geben, als Schadensersatz zu leisten. Dies hat sich zur gängigen Praxis entwickelt, ähnlich wie das eigentlich nicht vorhandene Rückgaberecht im Laden.

Im Falle von hygienischen Produkten kann man dies anders beurteilen. Bei der elektrischen Zahnbürste konkret jedoch nicht, da der auswechselbare Bürstenkopf keinen hohen Wert hat. Wenn es sich um ein Produkt handelt, dass nach der Ingebrauchnahme für andere Kunden nicht mehr zumutbar ist, dann kann man auch keinen Produktersatz fordern, wohl aber einen finanziellen Ausgleich. Anders kann es wiederum bei der Garantie aussehen. Da diese eine freiwillige Leistung ist, kann man etwa per AGB ausschließen, dass ein Ersatz bei Reparatur gewährleistet werden muss.

Okay, dann bin ich doch richtig informiert. Danke. Smile Dachte schon da hätte sich jetzt in der letzten Zeit was geändert.
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