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Normale Version: Gemeinsamer Dachboden (Doppelhaus) mit nur einem Zugang
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Wir (Besitzer einer Doppelhaushälfte) sind mit Nachbarn (Besitzer der anderen Haushälfte) schon lange zerstritten. Das Haus hat einen gemeinsamen Dachboden und aktuell gibt es nur einen Zugang auf unserer Haushälfte in der oberen Wohnung, die wir selbst bewohnen. Auf der anderen Hälfte hat wohl mal ein Zugang existiert, der durch die Vorbesitzer zugemacht wurde. Sicher bin ich mir da aber nicht.

Nun stellt sich uns die Frage ob wir verpflichtet sind unsere Nachbarn im Fall der Fälle über unsere Haushälfte auf den Dachboden zu lassen. ZB wegen Defekten der Satellitenschüssel, Verkabelungen oder anderer Arbeiten die dort demnächst anstehen.

Der Streit war ziemlich heftig und soll nicht Thema sein, aber wir haben guten Grund unsere Nachbarn nicht ins Haus bzw auf unser Grundstück lassen zu wollen.

Sind wir im Recht wenn sie Zugang durch unsere Wohnung fordern? Oder müssen sie den eigenen Aufgang wieder herstellen, wenn denn mal einer existiert hat? Dürften wir theoretisch eine Trennwand ziehen?
Das ist nicht ganz so einfach zu beantworten. Hierbei kommt es im Einzelnen darauf an, ob eine Regelung zwischen den beiden Parteien vertraglich festgehalten worden ist. In dieser könnte ein Wegerecht eingeräumt worden sein, dass dann zu einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB führt und somit praktisch zu einem Anspruch auf Betreten des Dachbodens über die vorhandene Zugangsmöglichkeit.

Existiert eine solche Regelung nicht, dann seid ihr meiner Auffassung nach im Recht und könnt prinzipiell erstmal den Zugang verweigern. Denn wenn du sagst, dass ein weiterer Zugang früher von der anderen Doppelhaushälfte bestanden hat, so dürfte logischerweise damals ein solches Wegerecht nicht vereinbart worden sein und kann somit auch keinen Fortbestand für den neuen Eigentümer haben. Es bleibt bei dem Nutzungsrecht und wenn ein Zugang auf der anderen Seite geschaffen werden kann, ist dies zunächst anzugehen, bevor der Zugang über eure Hälfte geduldet werden muss. Nur für den Fall, dass dieser Zugang nicht mehr geschaffen werden kann, wäre über ein dauerhaftes eingeschränktes Zugangsrecht (besondere Anlässe, bestimmte Uhrzeiten, auf Nachfrage etc.) nachzudenken.

Grundsätzlich gibt es aber keine feste gesetzliche Regelung zu einem vorübergehenden Zugangsrecht. Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an. Der BGH nimmt Ansprüche aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis an, die zur Duldung verpflichten können (vgl. BGH, Urteil vom 08.02.2013, V ZR 56/12). Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn der Nachbar auf die Zugangsmöglichkeit vertrauen durfte und der Zugang zwingend geboten ist. Genau das ist hier vorliegend aber meiner Einschätzung nach nicht der Fall. Die Satellitenschüssel könnte z.B. auch von außen repariert werden. Bei der auf dem Dachboden verlaufenden Verkabelung sieht dies aber wiederum anders aus und kann eine Duldungspflicht ergeben. Eure Interessen sind dabei aber natürlich immer noch zu berücksichtigen. Der Nachbar kann z.B. nicht einfach mitten in der Nacht den Zugang zum Dachboden verlangen.

Da der vollständige Dachboden gemeinsam genutzt werden darf, könnt ihr nicht einfach eine Trennwand einziehen, da ihr so die Nutzungsmöglichkeit beschränkt. Dies sollte wenn mit der anderen Partei vereinbart werden - notfalls im Rahmen eines Güterichterverfahrens (Mediation). Fraglich wäre dann auch, wer die Kosten zu tragen hat. In die Vereinbarung sollte dies mit aufgenommen werden, ansonsten muss man den Anspruch mühsam aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 670, 683 BGB) herleiten und nachweisen, dass die Trennwand im Interesse der anderen Parteien gewesen ist.
Danke für die ausführliche Antwort thumb

Eine vertragliche Regelung wurde dies bezüglich nicht gemacht. Der Zugang drüben lag in einem Trockenraum und wurde auf Anfrage der Mieter damals zugemacht um den Raum als zweites Kinderzimmer anzubinden. Da der Dachboden auf dieser Hälfte keinen begehbaren Boden (nur Hilfsbretter) und insgesamt keinen Nutzen hatte, wurde dieses Projekt dann umgesetzt und nichts weiter mit uns besprochen.
Als wir uns mit unseren Nachbarn noch verstanden haben, haben wir ihnen erlaubt über unseren Zugang die Satellitenschüssel auf deren Hälfte einzurichten und diverse Verkabelungen über einen leeren Kaminschacht (auch auf deren Hälfte) zu legen.
Es wäre kein Problem drüben wieder einen Zugang zu schaffen. Der müsste nicht mal über dem jetzigen Kinderzimmer liegen, sondern könnte auch in der Diele eingerichtet werden.
Solange diese Möglichkeit drüben besteht, dürften wir also den Zugang unsererseits in jedem Fall verweigern?

Die Formulierung "gemeinsamer Dachboden" war falsch. Vertraglich hat jeder seine Hälfte. Jedoch gibt es bisher keine Wand, welche beide Hälften trennt. Daher die Frage, ob wir diese jetzt ziehen dürften Smile

Edit: Kleines Gedankenspiel. Was wäre wenn wir unsern Zugang selbst auch zumachen würden, bzw behaupten ihn zugemacht zu haben...

Merikirem :
Es wäre kein Problem drüben wieder einen Zugang zu schaffen. Der müsste nicht mal über dem jetzigen Kinderzimmer liegen, sondern könnte auch in der Diele eingerichtet werden.
Solange diese Möglichkeit drüben besteht, dürften wir also den Zugang unsererseits in jedem Fall verweigern?

Die Formulierung "gemeinsamer Dachboden" war falsch. Vertraglich hat jeder seine Hälfte. Jedoch gibt es bisher keine Wand, welche beide Hälften trennt. Daher die Frage, ob wir diese jetzt ziehen dürften Smile

Edit: Kleines Gedankenspiel. Was wäre wenn wir unsern Zugang selbst auch zumachen würden, bzw behaupten ihn zugemacht zu haben...


An dem Anspruch aus nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis ändert sich bezüglich des eingeschränkten Zugangsrechtes nicht wirklich etwas, wenn genau definiert ist, wem welche Hälfte gehört. Allerdings besteht dann die Möglichkeit eine Mauer zu ziehen, sofern ihr die Kosten dafür selbst tragt. Dies gilt zumindest dann, wenn wie du sagst, es kein Problem darstellt den anderen Zugang wieder zu schaffen.

Als Eigentümer könnt ihr natürlich euren Zugang auch dicht machen, dagegen kann der Nachbar nichts unternehmen. Allerdings läuft man damit Gefahr sich eventuell einem Schadensersatzanspruch auszusetzen. Dafür muss aber ein Schaden durch den Wegfall der Zugangsmöglichkeit auch eintreten (Beispiel: Feuer dessen Löschung beeinträchtigt ist). Der Wegfall an sich stellt keinen Schaden dar. Da es sich um kein tragendes Bauelement handelt, ist auch keine Baugenehmigung einzuholen, die der Nachbar torpedieren könnte. Falls auf dem Dachboden noch Gegenstände des Nachbarn liegen, sind diese ihm vorher aber herauszugeben.

Dennoch würde ich immer versuchen eine vernünftige Regelung mit dem Nachbarn zu finden. Bei Nachbarstreitigkeiten kommt es zunächst zum Güterrichterverfahren, bevor man vor dem Amtsgericht landet. Das Verfahren läuft in der Regel auf einen Vergleich hinaus. Das kostet beide Parteien etwas und oft sind beide trotzdem unzufrieden.

Wir haben lange versucht unsere nachbarschaftlichen Angelegenheiten vernünftig abzuklären. Sie selbst legen jedoch keinen Wert auf eine friedliche Lösung und ziehen es vor uns vor den Kopf zu stoßen. Ausziehen kommt finanziell leider nicht in Frage, deshalb versuchen wir uns so gut es geht abzuschotten.

Da der Zugang dort vor einigen Jahren versiegelt wurde, ist im Grunde klar dass man jederzeit einen Neuen schaffen kann. Auch verstehe ich nicht, wieso wir automatisch in der Verpflichtung stehen sollten Zugang zu gewären, wenn der eigene Zugang ohne Absprache mit uns zugebaut wurde. Notfälle wie Feuer oder eintredendes Wasser sind natürlich eine Ausnahme.

Uns geht es eher darum, dass wir unsere Nachbarn generell nicht ins Haus lassen wollen wenn sie zB sagen "Hey, in einer unserer Wohnungen geht der Fernseher nicht. Ihr müsst uns auf den Dachboden lassen damit wir die Kabel prüfen können" oder "Wir wollen altes Zeug von uns auf dem Dachboden lagern. Lasst uns da rauf." oder "Wir wollen das Dach erneuern und müssen dazu von innen dran". Sind das solche Fälle wo ich sagen kann "Nein, das müssen wir nicht. Ihr habt die Möglichkeit euren alten Zugang zu schaffen. Also macht das auch."?

Merikirem :
Uns geht es eher darum, dass wir unsere Nachbarn generell nicht ins Haus lassen wollen wenn sie zB sagen "Hey, in einer unserer Wohnungen geht der Fernseher nicht. Ihr müsst uns auf den Dachboden lassen damit wir die Kabel prüfen können" oder "Wir wollen altes Zeug von uns auf dem Dachboden lagern. Lasst uns da rauf." oder "Wir wollen das Dach erneuern und müssen dazu von innen dran". Sind das solche Fälle wo ich sagen kann "Nein, das müssen wir nicht. Ihr habt die Möglichkeit euren alten Zugang zu schaffen. Also macht das auch."?


Auch bei deinen Beispielen gilt, dass so etwas gesetzlich nicht normiert und im Einzelfall zu entscheiden ist.
Es gibt Urteile, wonach das Gericht den Nachbarn zur Duldung des Zugangs verpflichtet hat, weil gemeinsame Strom- oder Gaszähler sich auf dem Grundstück des anderen befinden. Allerdings gab es da dann auch keine andere Zugangsmöglichkeit. Dulden müsstet ihr jedenfalls, dass die Nachbarn auf den Dachboden kommen, um ihren Zugang wieder zu öffnen, falls der Zugang nur von dort geöffnet werden kann.

Beim einfachen Lagern von Sachen würde ich sagen, dass dies kein Zugangsrecht begründet. Bei notwendigen Reparaturarbeiten sieht das anders aus.

Mir erschließt sich als einziges nicht der Grund warum wir das dulden müssen wenn vorher zwei Zugänge existiert haben und der eine ohne absprache mit uns einfach zugemacht wurde. Ist das wirklich rechtens dass die Pflicht dann automatisch auf uns fällt? Wo wir nicht mal mit einbezogen wurden?

Merikirem :
Mir erschließt sich als einziges nicht der Grund warum wir das dulden müssen wenn vorher zwei Zugänge existiert haben und der eine ohne absprache mit uns einfach zugemacht wurde. Ist das wirklich rechtens dass die Pflicht dann automatisch auf uns fällt? Wo wir nicht mal mit einbezogen wurden?


So wie ich das verstanden hatte, ist der Zugang nicht vom jetzigen Nachbarn dicht gemacht worden, sondern von dem Vorbesitzer oder nicht?

Daher fällt es nicht direkt in den Verantwortungsbereich des jetzigen Nachbarn. In diesem Fall kann man davon ausgehen, dass das Haus in Vertrauen darauf gekauft worden ist, dass eine Zugangsmöglichkeit besteht. Ihr könnt natürlich den Zugang einfach verweigern. Wenn euer Nachbar aber hartnäckig ist, wird er Klage einreichen. Und dann wird mit 90%iger Wahrscheinlichkeit ein Vergleich geschlossen, bei dem Kosten entstehen für beide Seiten. In dem Vergleich wird es dann heißen, dass der andere Zugang wieder innerhalb einer Frist geschaffen werden muss und ihr dafür dann bis dahin den Zugang des Nachbarn duldet. Mein Ansatz war es diese Kosten (Anwalt + Gerichtsgebühren) zu vermeiden. Bei einem Vergleich wird nie die geltende Rechtslage durchgesetzt, sondern die Interessen beider gewahrt, wobei die Kostenentscheidung des Gerichts aber natürlich im höheren Maße zu Lasten des Nachbarn ausfallen wird. Außerdem ist bei Nachbarstreitigkeiten immer zuerst das Schlichtungsverfahren gemäß § 15a Abs. 1 Nr. 2 EGZPO durchzuführen und das verursacht weitere Kosten, wenn es scheitert.

Hat er den Zugang selbst dicht gemacht, dann sieht die Sache natürlich ganz anders aus und ihr müsst gar nichts dulden.

Du hast recht es waren die vorbesitzer. Aber in dem Fall lass ich es gerne auf eine klage ankommen. Wenn dadurch drüben ein zugang verschafft würde hätten wir danach die sicherheit unsere nachbarn nicht mehr ins haus lassen zu müssen. Solche kosten wären für uns weniger schmerzthaft als für die drüben. Daher super.
Danke Alex Smile
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