Messer Notwehr - Druckversion +- KINGx - Das inoffizielle PlayStation Forum & News Portal (http://www.kingx.de/forum) +-- Forum: Sonstiges (/forumdisplay.php?fid=9) +--- Forum: § Recht (/forumdisplay.php?fid=20) +--- Thema: Messer Notwehr (/showthread.php?tid=78760) |
Messer Notwehr - NO PAIN NO GAIN - 23.11.2013 18:26 Hallo Also folgendes Szenario : Opfer A und Opfer B laufen spät am Abend nach hause. Sie treffen auf zwei Personen Täter A und Täter B. Täter A will Handy von Opfer A haben aber er weigert sich. Nach einiger zeit wird Täter A handgreiflich und schlägt Opfer A. Täter B haltet Opfer B fest. Opfer A schlägt Täter A darauf hin zieht er ein Messer. Opfer A hat ebenfalls ein Messer dabei und sticht Täter A leicht in den Bauch. Täter B lasst Opfer B los. Beide rennen dann weg Gilt dies als Notwehr ?? RE: Messer Notwehr - piti_rocks - 23.11.2013 18:30 Sicher doch, gab ja keinen anderen Ausweg und der Täter war auch bewaffnet. RE: Messer Notwehr - pspfun120 - 23.11.2013 18:30 BEITRAG Löschen !! RE: Messer Notwehr - ToXXiN - 23.11.2013 18:36 Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können (Dementsprechend hat er nicht den ungefährlichsten Weg benutzt um sich zu schützen). Außerdem stellt sich die Frage, warum Opfer A überhaupt ein Messer bei sich trägt. Und wozu braucht dein Szenario ein Täter B und ein Opfer B? RE: Messer Notwehr - SparkMonkay - 23.11.2013 19:06 ToXXiN : Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können
Du weißt nicht wie geschickt er mit dem Messer ist, daher war es meiner Meinung nach richtig, selbst wenn er mal gepiekst wurde. Ich setzte mir als Goldene Regel auf der Straße:"Ich will heute nach Hause kommen, auch wenn ich etwas mehr machen muss, als sonst nötig ist." Ich finde es war richtig, du hast dich gegen einen Angriff gewehrt und das wars. DU hast den Gegenüber außer (quasi) Gefecht gesetzt und das war's. Punkt! RE: Messer Notwehr - alexking - 23.11.2013 19:26 Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB. Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB. Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB. Opfer A und B bleiben straffrei. RE: Messer Notwehr - renes2 - 23.11.2013 20:06 ToXXiN : Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können (Dementsprechend hat er nicht den ungefährlichsten Weg benutzt um sich zu schützen). Außerdem stellt sich die Frage, warum Opfer A überhaupt ein Messer bei sich trägt. Und wozu braucht dein Szenario ein Täter B und ein Opfer B?
RE: Messer Notwehr - Mister TDKing - 23.11.2013 20:25 alexking : Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB.
Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB. Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB. Opfer A und B bleiben straffrei.
RE: Messer Notwehr - laughingMan - 23.11.2013 21:01 renes2 : Vielleicht ist Opfer A koch und hat deshalb sein eigenes messer bei.
Oder hat sich gerade ein messer gekauft. Wer weiss, wer weiss
RE: Messer Notwehr - renes2 - 23.11.2013 21:33 laughingMan : renes2 : Vielleicht ist Opfer A koch und hat deshalb sein eigenes messer bei.
Oder hat sich gerade ein messer gekauft. Wer weiss, wer weiss
RE: Messer Notwehr - laughingMan - 23.11.2013 23:26 renes2 : ...3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Sobald der Gegenstand ein (egal welches) Verbotsmerkmal besitzt, ist das Führen verboten.
Willkommen in Deutschland xD
RE: Messer Notwehr - ToXXiN - 23.11.2013 23:34 alexking : Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB.
Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB. Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB. Opfer A und B bleiben straffrei.
RE: Messer Notwehr - renes2 - 23.11.2013 23:47 laughingMan : renes2 : ...3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Sobald der Gegenstand ein (egal welches) Verbotsmerkmal besitzt, ist das Führen verboten.
Willkommen in Deutschland xD
RE: Messer Notwehr - laughingMan - 24.11.2013 00:11 ToXXiN : Heist das auch, dass ich jemanden erschießen darf nur wenn die möglichkeit besteht, dass er mich erschießt?
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