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Eigentümer von Wohnung möchte Wohnung verkaufen, darf er das solange die Wohnung von jemandem gemietet ist? - Druckversion

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Eigentümer von Wohnung möchte Wohnung verkaufen, darf er das solange die Wohnung von jemandem gemietet ist? - FabianPSVF - 26.07.2016 12:41

Hallo,

im Voraus schon mal vielen Dank für jegliche Hilfe! Folgende Situation: Meine Großeltern wohnen seit ca. 7 Jahren in einer Wohnung, die sie gemietet haben. Der Vertrag läuft unbefristet. Nach § 573 BGB darf der Vermieter das Mietverhältnis nur beendigen, wenn ein berichtigtes Interesse vorliegt. Er möchte die Wohnung verkaufen, weil er "das Geld benötige."

Nun ist meine Frage, ob der Vermieter die Wohnung einfach verkaufen darf oder ob er vorher das Mietverhältnis kündigen müsste (oder geht der Vertrag dann einfach auf den neuen Eigentümer über?)? Und der neue Eigentümer infolgedessen dann einfach via § 573 meine Großeltern rauswerfen darf, wenn er die Wohnung für sich oder Angehörige benötigt?

Meine Großeltern würden gerne dort wohnen bleiben.

Besten Dank!


RE: Eigentümer von Wohnung möchte Wohnung verkaufen, darf er das solange die Wohnung von jemandem gemietet ist? - alexking - 26.07.2016 18:44

Zunächst einmal darf der Vermieter das Mietobjekt natürlich verkaufen. Eine Auswirkung auf den Mietvertrag hat dies nicht. Der Vertrag besteht genauso weiter, es dürfen auch keine Änderungen an ihm vorgenommen werden. Der neue Eigentümer tritt lediglich als neuer Vermieter in den Mietvertrag ein.

Eine Kündigung ist allein aufgrund des Umstandes des Verkaufes nicht möglich. Natürlich kann aber auch der neue Eigentümer von dem Kündigungsrecht aus § 573 BGB Gebrauch machen. In der Praxis kommt als Grund vor allem der von dir schon angedeutete Eigenbedarf (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB) in Frage. Dieser Eigenbedarf kann auch in Person des neuen Eigentümers selbst liegen (wenn er selbst dort wohnen will). Den Eigenbedarf muss der Vermieter glaubhaft machen. Kann er dies nicht, ist die Kündigung unwirksam. Stellt sich später heraus, dass der Vermieter den Eigenbedarf nur vorgetäuscht hat (z.B. zieht für einen Monat ein und vermietet dann wieder) kommt nur ein Schadensersatzanspruch in Betracht - die Kündigung bleibt aber wirksam. Die Kündigungsfrist beträgt 6 Monate gemäß § 573c BGB, wenn deine Großeltern sieben Jahre dort wohnen.

Es besteht die Möglichkeit dann eine Räumungsschutzklage gemäß § 765a ZPO zu erheben. Dies setzt das Vorliegen einer Härte für den Mieter voraus, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Dabei spielen z.B. Faktoren wie Alter und Gesundheitszustand der Mieter eine Rolle. Hohes Alter allein rechtfertigt den Räumungsschutz nach der Rechtsprechung aber noch nicht.