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Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - Druckversion

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Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alinho - 30.09.2016 11:44

Hi zusammen, Ich hoffe ihr könnt mir zum weiteren Vorgehen helfen.

Nachdem das Scharnier der Tür meines KVA einfach so innerhalb der Gewährleistung gebrochen ist, habe ich mich mit dem Hersteller in Verbindung gesetzt und habe sie ausgetauscht bekommen. Bei der Reparatur wurde allerdings die Seitenwand anscheinend falsch eingebaut und mit solch einer Gewalt reingezwungen, dass Führungsnasen gebrochen sind und die Seitenwand gewölbt ankam.

Daraufhin habe ich den Reparaturdienstleister angerufen und abgemacht, dass sie sich erneut darum kümmern. Also schickte ich das Gerät erneut ein. Jetzt, 2 Wochen nach dem ersten Reparaturversuch und 1,5 Wochen nach dem Zweiten, kam das Gerät erneut an. Insgesamt sind ca 5 Wochen vergangen.

Die kaputte Seitenwand wurde nun, immerhin korrekt, eingebaut. Sie ist dennoch kaputt und ich möchte Sie ersetzt haben, am Liebsten hätte ich eine neue Maschine (natürlich nur eine Träumerei, es würde mir reichen, meine alte Maschine im Grundzustand da zu haben und verzichten möchte ich auch nicht mehr). Die Frage ist, wieviel Reparaturversuche muss ich noch gewähren und wie lange muss ich noch auf die Maschine verzichten? Ich finde nämlich, dass es langsam reicht.

Vielen Dank schonmal im Voraus.

PS der Reparaturdienstleister schiebt den Defekt nach der ersten Reparatur auf den Transportdienstleister, obwohl Verpackung anstandslos war und auch sonst meiner Meinung nach alles für einen gewaltvollen, falschen Einbau spricht. Bilder habe ich gemacht, Gutachten gibt es nicht.

Achja, kann ich jetzt noch zum Händler gehen?


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alexking - 30.09.2016 19:24

Nach deiner Schilderung gab es bereits zwei erfolglose Reparaturversuche. Juristisch gesehen ist die Nacherfüllung daher gescheitert. Gemäß § 440 S. 2 BGB kannst du somit vom Kaufvertrag zurücktreten und bekommst dein komplettes Geld zurück.

Der Anspruch besteht immer gegenüber dem Händler, der dir den Automat verkauft hat. Du musst dich nicht auf den Hersteller oder Reparaturdienstleister verweisen lassen.


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - Dreiundachzig - 01.10.2016 17:57

Naja, ich sehe das anders. Die erste Reparatur war das Schanier. Die zweite "Reparatur" war die Seitenwand. Da dies aber nicht wirklich repariert wurde, solltest du das bemängeln.

Und dass der Dienstleister das auf den Transport schiebt, kann dir egal sein, da du als Privatkunde nicht haftest, sondern in dem Fall die Reparaturfirma.

Du hättest von Anfang an auch zum Händler gehen sollen, da dieser dein Vertragspartner ist.


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alexking - 01.10.2016 23:42

Das beruht immer noch auf dem gleichen Lebenssachverhalt, daher sind es juristisch zwei fehlgeschlagene Nacherfüllungsversuche, die die Wirkung von § 440 BGB auslösen. Etwas anderes wäre es, wenn zwei unterschiedliche Teile zeitlich unabhängig voneinander kaputt gehen.


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alinho - 02.10.2016 10:33

Darf der Händler sich quer stellen? Immerhin habe ich ihn bisher außen vor gelassen.

Ahso was heißt "vom Kaufvertrag zurück treten" eigentlich? Kriege ich mein gesamtes bisher eingezahltes Geld zurück? Habe ihn auf Raten geholt und ca. 1000€ eingezahlt aber es war auch anderes Zeug damals auf der Rechnung (ca 1100€ der KVA und 200€ anderes Zeug). 300€ haben wir bar gezahlt und die restlichen 1000 in 20 Monatsraten, wovon jetzt 14 Raten getilgt sind, d.h. 300€ sind noch offen (6 Raten).


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alexking - 12.10.2016 11:51

alinho :
Darf der Händler sich quer stellen? Immerhin habe ich ihn bisher außen vor gelassen.

Ahso was heißt "vom Kaufvertrag zurück treten" eigentlich? Kriege ich mein gesamtes bisher eingezahltes Geld zurück? Habe ihn auf Raten geholt und ca. 1000€ eingezahlt aber es war auch anderes Zeug damals auf der Rechnung (ca 1100€ der KVA und 200€ anderes Zeug). 300€ haben wir bar gezahlt und die restlichen 1000 in 20 Monatsraten, wovon jetzt 14 Raten getilgt sind, d.h. 300€ sind noch offen (6 Raten).


Damit gestaltet sich die Situation anders, von einem Finanzierungsgeschäft wusste ich vorher ja nichts.

Grundsätzliches:
Beim Rücktritt vom Kaufvertrag bekommst du grundsätzlich den vollen Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe der Ware zurück. Zwar hat man prinzipiell auch Wertersatz zu leisten, weil du das Gerät genutzt hast und es nun gebraucht ist, jedoch ist bei einem nicht durch eigenes Verschulden verursachten Sachmangel der Wertersatz nach § 346 II, III BGB ausgeschlossen. In dem Fall bekommst du also alles komplett zurück.Durch den Rücktritt bleibt aber der Kaufvertrag hinsichtlich der 200 EUR für andere Produkte unberührt.

Da du aber ein finanziertes Geschäft abgeschlossen hast, liegt ein sogenanntes verbundenes Geschäft im Sinne von § 358 BGB vor. Kaufvertrag und Darlehensvertrag sind voneinander abhängig. Gegenüber der Bank hast du ein Leistungsverweigerungsrecht aus § 359 BGB, das bedeutet, dass du die ausstehenden Raten in Höhe des Anteils für den Kaffeeautomaten nicht zahlen müsstest, bis der Händler dir das Geld zurückgezahlt hat.

Nun kommt aber das große Problem:
Nach deiner Aussage hast du den Händler "außen vor gelassen". Das musst du näher erklären. Der Händler wusste also gar nichts von dem Mangel, du bist direkt zum Hersteller gegangen? Damit hättest du dem Händler sein Recht auf Nacherfüllung beschnitten. Erfolglose Nacherfüllungsversuche gab es somit nicht und daher ist auch ein Rücktritt vom Kaufvertrag (noch) nicht möglich und auch die Raten müssen fortgezahlt werden. Eine Garantie vom Hersteller bestand aber sicher nicht? Dann gestaltet sich die Rechtslage nämlich nochmal anders. So leuchtet mir nicht ein, warum der Hersteller offenbar kostenlos repariert. Denn das muss er nicht. Die Gewährleistung trägt der Händler, nicht der Hersteller.


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alinho - 12.10.2016 17:12

Ok dann habe ich ja nochmal Glück gehabt, der Schaden wurde inzwischen behoben. Merkt euch Leute, in Zukunft direkt zum Händler zu gehen Smile


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - roice2000 - 27.12.2016 17:20

alexking :
Nach deiner Schilderung gab es bereits zwei erfolglose Reparaturversuche. Juristisch gesehen ist die Nacherfüllung daher gescheitert. Gemäß § 440 S. 2 BGB kannst du somit vom Kaufvertrag zurücktreten und bekommst dein komplettes Geld zurück.

Der Anspruch besteht immer gegenüber dem Händler, der dir den Automat verkauft hat. Du musst dich nicht auf den Hersteller oder Reparaturdienstleister verweisen lassen.


Was könnte man denn sagen wenn der Händler trotzdem darauf besteht es ein drittes Mal in die Reperatur zu schicken und das als einzige Möglichkeit angibt ?


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alexking - 27.12.2016 18:09

Damit würde er gegen die Regelung des § 440 BGB verstoßen. Du kannst darauf bestehen zurück zu treten oder den Kaufpreis nach § 441 BGB zu mindern. Wenn sich ein Händler beharrlich weigert, ist dann Klage geboten. Sämtliche Kosten wären von ihm zu tragen. Wichtig ist aber wie gesagt nochmal, dass sich die Reparaturversuche auf den gleichen Mangel beziehen müssen.


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - roice2000 - 28.12.2016 09:01

Wie wäre denn die Verminderung des Kaufpreises geregelt ? Wie hier in diesem Fall bei zB 1100€

Das Gerät würde zwar funktionieren , aber nicht so wie Nicht so wie es sein sollte


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alexking - 28.12.2016 10:47

roice2000 :
Wie wäre denn die Verminderung des Kaufpreises geregelt ? Wie hier in diesem Fall bei zB 1100€
Das Gerät würde zwar funktionieren , aber nicht so wie Nicht so wie es sein sollte


Eine gesetzliche Regelung oder Richtwerte zur Höhe der Minderung gibt es nicht. § 441 III BGB sagt dazu nur, dass der Kaufpreis verhältnismäßig auf den Wert in mangelhaften Zustand zu reduzieren ist. Wenn der Fall vor Gericht ginge, dann würde ein Sachverständiger den Verkehrswert beziffern. An dessen Angabe hält das Gericht sich in der Regel, muss es aber nicht verpflichtend.

Die Berechnung erfolgt aufgrund dieser Formel:
(wirklicher Sachwert) x (vereinbarter Kaufpreis) / (mangelfreier Sachwert)

Also z.B. 700 x 1100 / 900 = 855 EUR

An dieser Formel erkennt man, dass man fast nie auf den tatsächlichen Wert mindern kann, weil das Verhältnis zum Kaufpreis noch zu berücksichtigen ist. Denn in der Regel verkauft der Händler die Ware natürlich über Wert, weil er selbst noch dran verdienen möchte.

Die Kosten für den Sachverständigen muss der Verlierer des Prozesses tragen. Dies birgt ein gewisses Risiko, denn wenn man selbst bei der Klage den Minderungswert zu hoch angesetzt hat und das Gericht eine geringere Minderung zuspricht, trägt man einen Teil der Kosten. Sachverständigengutachten liegen aber schnell im vierstelligen Bereich. So kann es passieren, dass man zwar eine Minderung zugesprochen bekommt, aber die Gutachterkosten dies aufwiegen oder sogar übersteigen und man am Ende einen sinnlosen Prozess geführt hat. Daher gilt es keine übertriebene Minderung zu verlangen.

Beispiel: Man wollte um 100 EUR mindern. Das Gericht spricht nur 70 EUR zu. Dann verliert man den Prozess in Höhe von 30% und trägt auch die Kosten in Höhe von 30%. Hat jetzt das Gutachten schon 300 EUR gekostet, trägt man davon knapp 100 EUR und damit mehr als man als Minderung erhalten hat. Aus diesem Grund empfiehlt es sich dringend im Klageantrag keinen genauen Betrag anzugeben, sondern die Höhe ins Ermessen des Gerichts zu stellen. Das führt zwar fast immer zu einer niedrigeren Minderung, aber dafür entgeht man dem Kostenrisiko, sofern das Gericht überhaupt eine Minderung für berechtigt hält.


RE: Kaffeevollautomat bei Reparatur durch Dienstleister beschädigt - alinho - 29.12.2016 17:47

Alex, den Betrag Nach ermessen des Gerichts zu verlangen, darauf wäre ich im Leben nicht gekommen, danke für diese Info!