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elbarto101
rapstar
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Beitrag: #16
RE: "Muslimische" Freundin? :)

Ehrenmord xD


5.51ofw->6.20ofw->6.35=(ofw->6.20tn-a->6.20tn-b->6.20tn-c->6.20tn-d->6.20tn-e und immer noch total noob treu ;D
14.08.2013 00:38
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AKpella
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Beitrag: #17
xGames  RE: "Muslimische" Freundin? :)

Hahaha, wie ihr alle mal überhaupt keine Ahnung habt. Wenn du anständig bist und sie wirklich zur Frau deines Lebens nehmen willst, frag ihren Vater. Doch wenn du nur vorhast, eine typisch westliche Beziehung zu führen, vergiss sie.




Das ist Klartext.
14.08.2013 06:56
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alexking
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Beitrag: #18
RE: "Muslimische" Freundin? :)

Auf deutschem Staatsboden ist deutsches Recht anzuwenden, auch wenn die beteiligten Personen keine deutsche Staatsangehörigkeit besitzen. Für das Eltern-Kind Verhältnis ergibt sich dies konkret aus Art. 21 EGBGB.

Die Eltern haben gemäß § 1626 I BGB die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

Wenn sie bereits 18 ist, ist die Pflicht nach § 1626 erloschen und den Eltern stehen keine Rechte zur Maßregelung mehr zu. Sie können ihr also nicht verbieten mit dir zusammen zu sein und auch keine sonstigen Vorschriften machen.

Außerdem hat sie natürlich das Recht ihre Konfession zu ändern. Dafür muss man nicht mal volljährig sein. Die Rechtsprechung nimmt über Art. 4 I GG an, dass bereits ein 14-Jähriger selbst bestimmen darf wie er seinen Glauben auslebt.




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 15.08.2013 23:18 von alexking.

15.08.2013 23:13
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