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IDEFIX
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Beitrag: #1
Question  Verjährungsfrist?

Gibt es bei Unterschlagung eigentlich eine Verjährungsfrist?

Habe ein Grafiktablet mit Mouse verliehen, solange bis ich es selbst wieder brauche.
Nach schier endlosem Nachfragen bekam ich zur Antwort:„ Ich hab's nicht mehr, vielleicht haben es meine Kinder kaputt gemacht oder ich hab's weggeworfen.” o.O
Ich verlangte Schadenersatz (die Fam. war einverstanden) und fuhr zu Media Markt, um nachzusehen, was ein vergleichbares Kosten würde. (War jetzt nicht die Welt, im Angebot so um die 120€).
Am nächsten Tag sagte man mir, dass man mit mir kein Wort mehr sprechen würde, ich könne ja zum Anwalt gehen!
Die ganze Sache ist schon eine Weile her.


// Manche Menschen sehen die Dinge wie sie sind und fragen : „ Warum?”
Ich wage, von Dingen zu träumen, die es niemals gab und frage : „Warum nicht?” //
25.09.2014 14:10
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alexking
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Beitrag: #2
xGames  RE: Verjährungsfrist?

Ja, mit Ausnahme von Mord, der niemals verjährt, hat jedes Delikt eine Verjährungsfrist. Diese bestimmt sich nach § 78 III StGB. In deinem Fall käme eine Unterschlagung nach § 246 II StGB in Betracht. Die Frist bestimmt sich hier nach § 78 III Nr. 4 StGB und beträgt somit 5 Jahre. Anders als im Zivilrecht beginnt die Frist nicht mit Ende des Jahres zu laufen, sondern beginnt an dem Tag der Tat.

Dein Fall hört sich zunächst simpel an, die Bestimmung des Fristbeginns bereitet aber Probleme. Ihr habt vorliegend einen Leihvertrag nach § 598 BGB geschlossen, der Entleiher hatte somit ein Recht zum Besitz. Die Abmachung "solange bis du es selbst wieder brauchst" bestimmt keine Zeit nach dem Kalender. Somit ist eine Kündigung jeder Zeit durch dich möglich gewesen. Durch die Kündigung erlischt das Recht zum Besitz.

Insofern liegt der Tatzeitpunkt der Unterschlagung an dem Tag, wo der Schuldner die Rückgabe endgültig verweigert hat oder eine von dir gesetzte Frist abgelaufen ist, wenn nicht nachgewiesen werden kann, an welchem Tag die Sache verschenkt/verkauft wurde etc. Eine Ausnahme davon regelt § 937 BGB. Wenn die Sache 10 Jahre verliehen war und du sie nicht zurück gefordert hast, ist der Entleiher neuer Eigentümer geworden. Dann hättest du keine Ansprüche mehr. Ich denke aber mal nicht, dass es solange her ist.

Es gibt jedoch keine fahrlässige Unterschlagung. Das Zerstören des Tablets durch die Kinder stellt keine Unterschlagung dar. Auch eine Sachbeschädigung scheidet selbst bei Vorsatz aus, wenn das Kind unter 14 Jahre alt ist. Hat der Vater das Tablet verkauft/verschenkt, kommt grundsätzlich eine Unterschlagung in Betracht, sofern ihm Vorsatz nachgewiesen werden kann. Hat er das Gerät weggeworfen, scheitert die Unterschlagung daran, dass er sich den Sachwert nicht einverleibt hat. Dann liegt aber zumindest eine bedingt vorsätzliche Sachbeschädigung nach § 303 I StGB vor.

Dieser Fall ist aber eher zivilrechtlich zu lösen. Wenn das Tablet nicht mehr vorhanden ist, hat der Vater seine Rückgabepflicht aus § 604 III BGB verletzt. Damit steht dir ein Schadensersatzanspruch gemäß §§ 280 I, III, 283 BGB zu. Die Höhe bemisst sich nach dem Zeitwert des Tablets.

Darüber hinaus würde ich ihm drohen bei der Polizei anzuzeigen. Wenn dies keine Wirkung zeigt, dann zeige ihn tatsächlich an. Dann bekommt er erstmal etwas Druck. Anders als bei den Internetfällen, hat die Polizei hier leichtes Spiel, da du die Person persönlich kennst und sie leicht auffindbar ist. Und im Gegensatz zum Anwalt kostet dich deren Einschalten nichts. Vor Gericht halte ich eine Verurteilung wegen Unterschlagung aus Mangel an Beweisen aber für sehr unwahrscheinlich.




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25.09.2014 16:02 von alexking.

25.09.2014 15:55
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