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Streetdealer
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Beitrag: #1
xGames  Beschwerde gegen Beschluss der Einstellung eines Verfahrens

Nun meine Freundin hat sich im Internet eine Tasche für 90 € gekauft und diese nie bekommen. Sie hatte aber Adresse und Namen der Verkäuferin und hat diese wegen Betruges angezeigt. Diese hat wohl ausgesagt, dass meine Freundin nie Versicherten Versand wollte und die Bestellung auf den Versandweg wohl abhanden gekommen ist. Deshalb wurde das Verfahren nun eingestellt.

Nun wird dort aber davon gesprochen, dass man gegen den Beschluss 2 Wochen Beschwerde einreichen kann.
Meine Freundin hat noch einen Chat verlauf mit ihr. Bei diesem Weißt sie die Verkäuferin hin das ganze Versichert zu verschicken und diese hat dem zugestimmt .

Reicht das als Beweis aus, dass die Verkäuferin gelogen hat ?. Und wenn ja muss mein Anwalt die Beschwerde einreichen oder kann ich das ganze selbst tuen.

Mir geht es hierbei das jemand das bekommt, was er auch verdient und nicht mit nem Blauen Auge davon kommt.


http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=21c4d6-1421705017.jpg

http://www.bilder-upload.eu/show.php?file=d0f99c-1421705041.jpg

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 19.01.2015 23:01 von Streetdealer.

19.01.2015 23:00
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Be-Chi
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Beitrag: #2
xGames  RE: Beschwerde gegen Beschluss der Einstellung eines Verfahrens

Gibt es nur dieses anonyme Bild mit den vier Textfeldern?

Aber wenn du schreibst 'mein Anwalt': frage den doch. Vielleicht geht das was mit IP-Adresse.

22.01.2015 22:50
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alexking
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Beitrag: #3
RE: Beschwerde gegen Beschluss der Einstellung eines Verfahrens

Die Beschwerde kannst du selbst einreichen, sie muss keiner bestimmten Form genügen. Die Beschwerde gegen die Einstellung des Verfahrens wird aber nahezu immer abgelehnt. Man muss schwerwiegende neue Beweise vorbringen. Dafür ist der Chat-Verlauf kaum ausreichend. Versuchen kannst du es trotzdem, musst als Beschwerdegrund aber auch angeben, dass du einen Beweis hast, dass der versicherte Versand gewollt war. Strafrechtlich ist das aber eh nicht relevant, denn ein Betrug liegt nicht schon darin, dass man eine andere Versandart wählt als vereinbart. Das Nicht-Abschicken der Ware lässt sicht damit nicht belegen.

Zivilrechtlich ist der Beweis aber durchaus interessant, denn wenn der Verkäufer eine andere Versandart wählt als vereinbart und die Sache verloren geht, macht er sich schadensersatzpflichtig. Ein guter Anwalt würde dich darauf hinweisen. Allerdings trägst du im Zivilverfahren auch die Kosten, wenn du verlierst.




23.01.2015 00:13
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