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CryWar
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xGames  Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

Hallo Community.
Ich habe n Typen angezeigt habe post bekommen und er ist nun angezeigt wegen " Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung " so steht es im Brief.
Nun meine Frage , was droht den kleinen Knaben den nun , er ist 17 und auch vorgestraft.
Es geht darum das ich meine Ruhe vor ihm haben möchte da er mich schon seit letztes jahr belästigt.

18.06.2013 16:49
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Beitrag: #2
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

kommt erst mal drauf an, was genau passiert ist.



18.06.2013 17:01
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CryWar
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Beitrag: #3
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

er ist mir mit einen totschläger hinterher gerannt und hat mir davor drohnachrichten geschrieben wo er sag das er mich schlagen will

18.06.2013 17:39
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TheFreak!
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Beitrag: #4
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

ich weiß nicht, aber da er ja noch minderjährig ist vllt nicht allzuviel



18.06.2013 17:42
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CryWar
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Beitrag: #5
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

das ist der ex meiner freundin , er ist davor mir gegenüber schon handgreiflich geworden und droht mir quasi schon seit august 2011 und ich habe alle beweismittel

18.06.2013 17:43
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SparkMonkay
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Beitrag: #6
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

Totschläger = Illegal
Höheres Strafmaß
Drohungen erhöhen nochmals das Strafmaß.
Der wird nicht so einfach davon kommen, auch wenn er "noch" Minderjährig ist.


HAVE A NICE DAY BITCH! ACHTUNG: POST KANN EDITIERT SEIN! teufel
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Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.06.2013 18:47 von SparkMonkay.

18.06.2013 18:46
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Beitrag: #7
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

der wird selbstverständlich einfach davon kommen
das ist deutschland wo ein pedo nur 2 jahre auf bewährung bekommt und ein vergewaltiger 1 jahr
FALLS ja FALLS es zum gericht etc. kommt kann er nur mir 3 monaten max. rechnen

18.06.2013 19:03
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DaRkRaPiD
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Beitrag: #8
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

Wir gehen mal davon aus, dass er ihn nicht vergewaltigt hat und auch kein Pedo ist -.- Nur weil er Minderjährig ist, also nicht volljährig ist, hat das nichts mit dem Ausmaß der Strafe zutun! Ein bekannter hat mal im Kaufland ein paar Speicherkarten geklaut und musste dafür schon 2 Wochen nach Worms Ins Jugendgefängnis! Und so wie du das schilderst, kommt da einiges auf ihn zu!

18.06.2013 22:13
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alexking
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Beitrag: #9
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

In einem minderschweren Fall der gefährlichen Körperverletzung beträgt das Mindeststrafmaß 3 Monate.

Darüber hinaus berücksichtigt der Richter persönliche Merkmale. Dazu zählt die Minderjährigkeit und die Vorstrafe. Bei der Vorstrafe kommt es noch darauf an, ob sie einschlägig ist, also er schon mal wegen einem Körperverletzungsdelikt verurteilt wurde.

Da die Tat nicht vollendet wurde, liegt ein Versuch vor. Von diesem kann er strafbefreiend zurückgetreten sein. Dazu müsstest du mir den Ablauf genauer schildern.

Eine Bedrohung liegt nur vor, wenn man mit einem Verbrechen droht. Ein Verbrechen setzt ein Mindeststrafmaß von einem Jahr voraus. Das ist bei § 224 StGB nicht gegeben. Wenn er also nur droht dich zu schlagen, liegt hier ein Fehler der Polizei vor, das Gericht würde die Bedrohung nach § 241 StGB nicht anerkennen.




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 18.06.2013 23:58 von alexking.

18.06.2013 23:57
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Beitrag: #10
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

Also meine Freundin ( A ) und ich ( B ) waren im Freibad . Bekamen einen Anruf von Person ( C )das wir hoch zum Parkplatz kommen sollten und ich ( B ) sollte umbedingt mitkommen , auf die Frage ob der Täter ( D ) anwesend sei , antwortet er das er nicht anwesend sei. Also gingen wir hoch um Person C vom Parkplatz abzuholen. Auf den Weg dorthin habe ich vorsichtshalber noch 3 Freunde mitgenommen , im Falle einer Lüge. Angekommen sahen wir dann das der Täter D anwesend war mit 4 weiteren Leuten . Da täter D nur auf mich aus war und wir das wussten , sagten wir das wir kein gespräch mit den Leuten wollten also sagten wir denen das und drehten uns um und gangen. Der täter D fing an mir hinterherzugehen ich sagte ihm 3 mal er soll weggehen von mir . Dann drehte ich mich um und er lief mir hinterher , mit gezogenen Totschläger . Ich lief weg und rief die Polizei . Als dann die Polizei kam ergriff der Täter D mit seinen Kollegen die flucht durch den Wald und lies auf den Fluchtweg ausswerdem ein Messer fallen , welches die Polizei auch gefunden hat .
In der Zwischenzeit wo ich weglief wurde Person H , die mitkam zum Parkplatz von Täter D festgehalten wobei die Freundin von Täter D dazu annimiert wurde von Täter D , Person H zu schlagen da er Person H festhielt , Person H erlitt dabei innere Prellungen , was durch das Krankenhaus alles Protokolliert wurde. Nun hat Person H anzeige erstattet und ich auch . So ist die Lage , der täter gab natürlich eine falschaussage ab.

19.06.2013 17:57
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Beitrag: #11
xGames  RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

CryWar :
Also meine Freundin ( A ) und ich ( B ) waren im Freibad . Bekamen einen Anruf von Person ( C )das wir hoch zum Parkplatz kommen sollten und ich ( B ) sollte umbedingt mitkommen , auf die Frage ob der Täter ( D ) anwesend sei , antwortet er das er nicht anwesend sei. Also gingen wir hoch um Person C vom Parkplatz abzuholen. Auf den Weg dorthin habe ich vorsichtshalber noch 3 Freunde mitgenommen , im Falle einer Lüge. Angekommen sahen wir dann das der Täter D anwesend war mit 4 weiteren Leuten . Da täter D nur auf mich aus war und wir das wussten , sagten wir das wir kein gespräch mit den Leuten wollten also sagten wir denen das und drehten uns um und gangen. Der täter D fing an mir hinterherzugehen ich sagte ihm 3 mal er soll weggehen von mir . Dann drehte ich mich um und er lief mir hinterher , mit gezogenen Totschläger . Ich lief weg und rief die Polizei . Als dann die Polizei kam ergriff der Täter D mit seinen Kollegen die flucht durch den Wald und lies auf den Fluchtweg ausswerdem ein Messer fallen , welches die Polizei auch gefunden hat .
In der Zwischenzeit wo ich weglief wurde Person H , die mitkam zum Parkplatz von Täter D festgehalten wobei die Freundin von Täter D dazu annimiert wurde von Täter D , Person H zu schlagen da er Person H festhielt , Person H erlitt dabei innere Prellungen , was durch das Krankenhaus alles Protokolliert wurde. Nun hat Person H anzeige erstattet und ich auch . So ist die Lage , der täter gab natürlich eine falschaussage ab.


Ok, da liegt ein relativ eindeutiger Fall vor:


Strafbarkeit D:

Versuchte Körperverletzung - § 223 Abs. 2 StGB (gegenüber B)
Liegt eindeutig vor

Versuchte gefährliche Körperverletzung - § 224 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 und Nr. 5 StGB (gegenüber B)
- Nr. 2 Verwenden eines (bzw. zweier) gefährlicher Werkzeuge - Eindeutig
- Nr. 3 Hinterlistiger Überfall annehmbar, da Vortäuschen der Täter wäre nicht da
- Nr. 5 Lebensgefährliche Behandlung vertretbar, da Totschläger und Messer dazu geeignet sind

Versuchter Totschlag - §§ 212, 23 I StGB (gegenüber B)
Kann man dran denken, dürfte aber wegen in dubio pro reo wegfallen, da D wohl kaum vor Gerücht Tötungsabsicht zugeben wird

Anstiftung zur Körperverletzung - §§ 223 I, 26 StGB (gegenüber H)
Liegt eindeutig vor, durch Animieren seiner Freundin

Beihilfe zur Körperverletzung - §§ 223 I, 27 StGB (gegenüber H)
Liegt eindeutig vor durch Festhalten der H , wird aber von der mit höherer Strafe bedrohten Anstiftung verdrängt.

Nötigung - § 240 I StGB (gegenüber H)
Liegt eindeutig vor, steht in Tateinheit zu §§ 223 I, 26

Falschaussage
ist nicht strafbar



Strafbarkeit Freundin des D:

Körperverletzung - § 223 I StGB
Liegt eindeutig vor, wenn sie nur mit den Händen geschlagen hat. Hat sie den Totschläger verwendet, kommt auch bei ihr § 224 ff. in Betracht.



Strafbarkeit C:

Beihilfe zur versuchten und vollendeten Körperverletzung - §§ 223 I, 23, 27 und §§ 223 I, 27 StGB
Liegt vor durch das Herbeilocken via Telefon vor . Allerdings muss C auch den Taterfolg (Körperverletzung gewollt oder vorher gesehen haben. Ansonsten straffrei wegen in dubio pro reo



Strafbarkeit Andere Freunde:

Beihilfe zur versuchten und vollendeten Körperverletzung - §§ 223 I, 23, 27 und §§ 223 I, 27 StGB
Ein Beihilfe kann auch durch bloße Anwesenheit vollendet sein, wenn durch die bloße Präsenz psychischer Druck auf das Opfer ausgeübt wird. Ich halte das hier aber für schwer nachweisbar




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 26.06.2013 20:08 von alexking.

26.06.2013 20:07
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renes2 (Oct-25-2013), Nome (Jun-27-2013), CryWar (Jun-27-2013)
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Beitrag: #12
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

Danke Alex für diese äußerst umfangreiche liste Smile !! , ich war auch bei meiner Vorladung um als Zeuge / Geschädigter auszusagen.
Dabei meinte der Polizist auf meine Frage was der Täter denn diesmal bekommen würde als bestrafung nur die Vermutung auf Sozialstunden . Er meinte wenn es nach ihm ginge 2 wochen Jugendarrest , aber er meinte eben das die Jugendrichterin nur das gute sieht und desshalb warscheinlich nur Sozialstunden verteilen wird.
Ich fühle mich echt außerordentlich benachteiligt und unfair behandelt , nur weil er dann meinetwegen 10 stunden Toiletten putzen wird bin ich nicht zufrieden , wenn das so wäre könnte ja jeder scheiße abziehen wie er will und muss daraufhin nur gemeinützige arbeit leisten.
Er hat mir einmal in Facebook geschrieben " Dann können dich deine Eltern an deinen Grab besuchen " , das würde ja schon die tötungsabsicht beweisen.
Ich habe halt ein aufgenommenes Telefonat von den Täter D und seinen Kollegen C wie sie mir sagen mich von der schule abzuholen und dann zu verprügeln außerdem beleidigten sie meine Mutter nebenbei.
Facebookverlauf voller drohungen habe ich auch.
Aber die Frage , dürfte ich das Telefonat als Beweis verwenden , da es ja mehr oder weniger " Rechtswidrig " aufgenommen wurde bzw . ich weiste Täter D soger nach 20 sekunden telefonat darauf hin das ich es aufnehme .

27.06.2013 14:48
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xGames  RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

Zitat:
Falschaussage
ist nicht strafbar


Mal eine andere Frage, ist das tatsächlich so? Ich war nämlich immer der Meinung, dass man sich als Zeug auf jeden Fall strafbar macht bei Falschaussage. Ist dies anders, wenn man selber Angeklagter ist?


27.06.2013 15:18
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alexking
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xGames  RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

xAlexboyx :

Zitat:
Falschaussage
ist nicht strafbar


Mal eine andere Frage, ist das tatsächlich so? Ich war nämlich immer der Meinung, dass man sich als Zeug auf jeden Fall strafbar macht bei Falschaussage. Ist dies anders, wenn man selber Angeklagter ist?


Als Angeklagter darf man lügen und wird dafür nicht bestraft. Man kann auch einfach die Aussage verweigern, das ergibt sich aus § 136 StPO. Grund dafür ist, dass man ja ohnehin schon für die Tat bestraft wird, wenn das Gericht von der Schuld des Täters überzeugt ist. Auch wenn man lügt und daraufhin freigesprochen wird und bei einem späteren Verfahren die Schuld festgestellt wird, kann man dafür nicht belangt werden. Es gibt natürlich Ausnahmen, was die Lüge angeht. So darf man etwa nicht einen anderen der Tat beschuldigen, das fällt unter § 164 StGB. Aber zur eigenen Person darf man lügen wie gedruckt...

Ein Geständnis abzulegen, kann aber strafmildernd berücksichtigt werden.


@ CryWar

Ja, Sozialstunden sind eine gängige Strafe bei Jugendlichen. Das Jugendstrafrecht kann bis zum 21. Lebensjahr angewendet werden, muss es aber nicht. Bis 19 muss der Richter es anwenden. Sämtliche Strafen fallen daher milder aus, als im StGB angegeben. Da es vorliegend zu keinen erheblichen Verletzungen kam, kann das durchaus glimpflich für ihn ausgehen, aber das liegt im Ermessen des Gerichts. Feste Regeln gibt es dazu nicht. Es kommt auch sehr darauf an, wie der Täter beim Prozess auftritt (Reue etc.)




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 29.06.2013 16:48 von alexking.

29.06.2013 16:44
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Beitrag: #15
RE: Bedrohung + Vers. Gef. Körperverletzung

Er ist von Grund auf ein Assozialer Mensch wie ich finde und wird auch dabei denke ich auf dicke Hose machen , wenn dies nicht der fall ist , wäre es legal , wenn ich ihn praktisch während des prozesses provoziere mit irgendwelchen sätzen wo ich weiß das sie ihn aufregen , ich aber das ganze unbewusst mache , so seine agression wecke und damit zeige das er sehr wohl gewaltbereit / assozial ist und eine härtere strafe angebracht ist ?
Die sollen ihn wegsprerren , er gehört einfach weg , der hat ja meine Freundin festgehalten und seiner neune freundin gesagt sie soll sie schlagen.
Außerdem gab es mal einen vorfall wo er meine freundin nach der trennung zuhause besuchte und gegen den schrank schubste und zu boden. Wenn wir das noch anzeigen , was wir laut polizist auch machen können liegt doch ein körperverletzungsdelikt vor.
Demnächst werde ich einen Vorfall auch noch zur Anzeige bringen was zwar schon vom 9.Dezember 2012 ist ich aber noch anzeigen darf laut der Polizei. Da hat er ihren Account von Facebook gehackt ( 1. Straftat welche er ja soger gesteht ) und hat mitgelesen wo wir uns trafen ist dann aufgetaucht und mir auf den rücken gesprungen und hat mir versucht aufn Kopf zu schlagen , dann habe ich ihn runtergeworfen und am boden traf er mich mit seiner Hand / Faust dann am auge als er wie ein kleines Mädchen um sich schlug was er natürlich auch ist.
Da liegt doch erneut Körperverletzung vor oder ? ich will echt das dieser mensch seine strafe bekommt für das was er mir und meiner freundin 8 monate angetahn hat , Psychisch als auch Körperlich .

29.06.2013 17:52
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