
In diesem Artikel befassen wir uns heute mit den rechtlichen Aspekten, die sich aus Filesharing und den daraus resultierenden Abmahnungen im Bereich von Videospielen ergeben. Die getroffenen Aussagen sind zum größten Teil auch auf andere Medien wie Filme und Musik übertragbar - beziehen sich jedoch nur auf die Gesetzeslage in Deutschland. Wir klären auf was sich in den letzten Jahren getan hat und was man am besten machen sollte, wenn man eine Abmahnung erhalten hat.
Wer noch Fragen hat, die dieses Special nicht beantwortet, kann diese gerne in den Kommentaren stellen. Wir werden alles beantworten.
1. Ich habe eine Abmahnung wegen Filesharings bekommen – Was sollte ich jetzt tun ?
Als aller Erstes: Genau lesen ! Was wird einem überhaupt vorgeworfen, sind die angegebenen Daten plausibel ? In dem Schreiben muss eure IP Adresse angegeben sein, sowie Datum und Uhrzeit des Downloads und natürlich welches Werk ihr heruntergeladen habt. Wenn die IP-Adresse nicht von eurem Provider ist, solltet ihr schon stutzig werden. Dies könnt ihr mit einer Whois Suche über Google leicht herausfinden. Sofern alle Daten korrekt sind und man auch weiß, dass man das Werk geladen hat, sollte man zum Ende des Schreibens blättern. Dort findet sich für gewöhnlich die Unterlassungserklärung wieder. Mit dieser Erklärung versichert ihr, dass ihr die begangene Handlung in Zukunft nicht wiederholt. Zumeist ist eine Strafe für den Verstoß gegen die Erklärung vorgemerkt. Diese solltet ihr KEINESFALLS ungeprüft unterschreiben.
Das Problem an der Unterlassungserklärung ist nämlich, dass diese in nahezu jedem Fall deutlich zu weit gefasst ist. Stein des Anstoßes ist zumeist, dass ihr für jede Zuwiderhandlung die angegebene Strafe (zumeist 5.100 EUR oder mehr) zahlen müsst. Dies ist jedoch nicht haltbar, denn auch wenn ihr irgendein anderes Werk des Rechteinhabers herunterladet, wird die Strafe sofort fällig. Deshalb bietet sich eine sogenannte modifizierte Unerlassungserklärung an (dazu unten mehr). Es kann ratsam sein, zum Anwalt zu gehen, muss es aber nicht. Denn wer die Sache in die Hände eines Juristen gibt, dem entstehen garantierte Mehrkosten in Höhe der Anwaltsgebühren. Bei Abmahnungen liegen diese bei rund 150 EUR. Eine sorgfältige Recherche im Internet reicht zumeist. Denn auch das Schreiben eines Anwaltes hat nicht mehr rechtliches Gewicht als das jeden anderen Bürgers. Wenn ihr euch jedoch unsicher seid, was ihr dort erklärt, so solltet ihr eine Beratung in Anspruch nehmen.
2. Was ist eine modifizierte Unterlassungserklärung ?
Eine modifizierte Unterlassungserklärung ändert die in der Abmahnung beigefügte Unterlassungserklärung ab. Dabei geht es darum unverhältnismäßige Forderungen zu kürzen oder ganz zu streichen. Solch eine modifizierte Erklärung muss nicht zwangsläufig vom Anwalt aufgesetzt werden, empfiehlt sich aber dann wenn man sich unsicher fühlt. Im Internet gibt es genügend Hilfestellungen wie man eine wasserdichte Erklärung verfassen kann. Dennoch gilt, je höher die angedrohten Konsequenzen sind, desto eher sollte man sich anwaltlich beraten lassen und sich nicht auf gefährliches Halbwissen aus dem Internet verlassen. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die generische Partei zumeist auf den Vorschlag der modifizierten Erklärung eingeht.
3. Ich habe gehört, dass bei der ersten Abmahnung nur 100 EUR gefordert werden dürfen – stimmt das ?
Dies ist ein Trugschluss, der über die Medien immer wieder verbreitet wird. Denn diese Deckelung der Schadenssumme bezieht sich lediglich auf die anfallenden Anwaltsgebühren. Gemäß § 97a III UrhG dürfen lediglich 1000 EUR als Streitwert zur Grundlage genommen werden. Aus diesem Streitwert resultiert eine Begrenzung der Anwaltkosten auf 155,30 EUR. Völlig unabhängig davon ist jedoch die Schadensersatzsumme für das Downloaden und Anbieten des Werkes selbst. Diese kommt immer noch oben drauf. Und wenn der Gesetzgeber die Anwaltkosten einbremst, hebt man natürlich als Publisher die geforderte Schadensersatzsumme an, um die Differenz wieder auszugleichen. Dies ist heute so gängige Praxis, deshalb hat die neue Regelung zugunsten des Verbrauchers fast nichts gebracht. Ob dies einfach nur kurzsichtig oder beabsichtigt vom Gesetzgeber war, ist bis heute ungeklärt. Klar ist allerdings, dass die einzelnen Kosten in der Abmahnung aufgeschlüsselt dargestellt werden müssen. Werden die Anwaltsgebühren mit mehr als 155,30 EUR angegeben, so ist die darüber liegende Summe unwirksam und der Betrag sollte entsprechend gekürzt werden.
4. Ist eine Abmahnung per E-Mail wirksam ?
Ja, auch eine Abmahnung in elektronischer Form, also per E-Mail oder sogar eine SMS wäre wirksam. Allerdings entspricht dies nicht der Praxis von seriösen Anwaltskanzleien. Eine ernst zunehmende Abmahnung wird zumindest immer auch per Post geschickt. Wer eine Abmahnung nur per Mail versendet, hat vermutlich nicht eure echte Anschrift und somit wohl auch keinen richterlichen Beschluss erwirkt, den man benötigt um die hinter einer IP-Adresse steckenden Daten des Anschlussinhabers vom Provider zu erhalten. Es sind zahlreiche gefälschte Abmahnungen im Umlauf. Erhaltet ihr die Abmahnung nur per Mail, so lässt sich deren Wirksamkeit einfach herausfinden. Existiert die angegebene Kanzlei überhaupt (simple Google Recherche) und falls ja, reicht ein Anruf um zu klären, ob wirklich etwas gegen euch vorliegt.
5. In der Abmahnung ist eine sehr kurze Frist angegeben – ist dies zulässig ?
Ja, dies ist zumeist zulässig und auch gängige Praxis. Dahinter steckt schlichte Angstmacherei. Man möchte die Person unter Druck setzen und so zu einer schnellen Erklärung zwingen. Man sollte daher auch schnell reagieren aber keinesfalls einfach die Erklärung ohne vorherige Prüfung unterschreiben. Wann eine Frist zu kurz ist, wurde bisweilen unterschiedlich behandelt. Unter 3 Tagen nach Postzustellung der Abmahnung sollte sie jedenfalls nicht liegen. Fünf bis sieben Tage sind oft die regel. Wer die Frist versäumt, dem werden meistens rechtliche Konsequenzen und höhere Kosten angedroht. Oftmals ist deren Durchsetzung aber gar nicht im Interesse der Kanzlei, da diese mit zu großem Aufwand verbunden ist. Eine Verlängerung der Frist ist auf Nachfrage daher fast immer möglich. Dennoch sollte man zumindest Kontakt mit der Kanzlei aufnehmen und die Abmahnung nicht einfach ignorieren. Wer die Abmahnung unverschuldet (z.B. im Urlaub) nicht rechtzeitig beantworten kann, dem ist eine erneute Frist zu gewähren nach Kenntniserlangung. Dies resultiert daraus, dass die Unterlassungserklärung persönlich unterschrieben werden muss.
6. In welcher Höhe ist eine Schadensforderung für ein geladenes Videospiel angemessen ?
Dies ist eine einfache Frage, die man aber dennoch kaum beantworten kann. Seit langer Zeit besteht Streit um dieses Thema. Neben den Kosten des gegnerischen Anwaltes, die sich noch relativ leicht nachvollziehen lassen, kommt es vor allen Dingen auf den Schadensersatz an. Doch welcher Schaden ist einem Publisher tatsächlich entstanden, wenn sein Spiel geladen worden ist? Teilweise wird vertreten, dass gar kein Schaden entstanden ist, da das Spiel nur digital kopiert wurde und es danach nicht ein Exemplar weniger gibt. Allerdings öffnet diese Ansicht sämtlichen Raubkopien die Tür. Die überwiegende Meinung geht deshalb von einer Lizenzanalogie aus. Dies bedeutet, dass eine fiktive Summe gefordert wird, die daran bemessen wird, wie viel Geld aufgebracht werden müsste um die entsprechende Zahl an Videospielen zu verkaufen. Das Problem an dieser Sache ist jedoch, dass der Publisher in den allermeisten Fällen nicht nachweisen kann, wie oft das Spiel geladen worden ist. Erfolgte nur der eigene Download, so liegt der Schaden in Höhe des Marktwertes des Spiels (z.B. 60 EUR für ein PS4 Spiel). Bei Tauschbörsen wie Bittorrent und co. bietet man das Spiel jedoch während des eigenen Downloads dank P2P Verbindung bereits anderen zum Herunterladen an. Deshalb nimmt der Rechteinhaber eine Schätzung vor, die meist über dem liegt, was tatsächlich angefallen ist. Aus diesem Grund lässt sich die im Schreiben angegebene Forderung auch fast in jedem Fall deutlich nach unten drücken. Für ein bereits vor dem offiziellen Release verbreitetes Spiel können höhere Summen gefordert werden. Hier gesellt sich zum Marktwert noch ein fiktiver Schaden hinzu, der daraus resultiert, dass eine vorzeitige Veröffentlichung für andere einen größeren Anreiz zum illegalen Download bietet.
7. Jemand anders aus dem Haushalt ist schuld – hafte ich trotzdem als Anschlussinhaber ?
Die beliebteste Antwort eines Juristen: Das kommt drauf an. Und zwar darauf, ob man glaubhaft machen kann, dass man es selbst nicht gewesen ist. Es besteht nämlich nach der BGH Rechtsprechung keine Auskunftspflicht darüber, wer es sonst im Hause gewesen sein könnte. War man z.B. zur fraglichen Zeit nachweislich im Urlaub und zu dieser Zeit hat der Sohn sich ein Spiel aus dem Netz geladen, so kann man nicht als Störer haftbar gemacht werden, wenn man glaubhaft darlegt, dass das Kind darüber aufgeklärt worden ist, dass es keine Raubkopien aus dem Netz laden darf. Ein Anspruch gegen das Kind, selbst wenn es schon volljährig ist, besteht auch dann nicht, da es dem Rechteinhaber schlicht an der Beweiskraft mangelt. Man muss dann allerdings auch glaubhaft machen, dass neben dem Kind noch eine andere Person in Frage kommen könnte. Hierbei steckt der Publisher dann in einer rechtlichen Sackgasse. Dies ist allerdings kein Freifahrtschein für Raubkopien, denn ob man dem Anschlussinhaber glaubt oder nicht, liegt im Ermessen des Gerichtes.
8. Hafte ich, wenn ein Fremder mein WLAN zum Downloaden von Videospielen benutzt ?
Zu dieser Problematik gibt es immer wieder konträre Urteile. Wer sein Netzwerk unverschlüsselt zur Verfügung stellt, kann nach derzeitiger Rechtslage als Störer aus § 823 I i.V.m. 1004 I BGB in vollem Umfang haftbar gemacht werden. Allerdings gab es auch schon Gerichte die dies verneint haben. Ein Ausnahmegesetz soll bald für Betreiber von Cafés und Hotels geschaffen werden. Dieses greift jedoch nicht für den privaten Anwender. Wer sein WLAN hingegen verschlüsselt und dies auch glaubhaft darlegen kann, kann nicht als Störer für Downloads von außen in Haftung genommen werden, sofern man glaubhaft die Unschuld darlegen kann.
9. Wo liegt der rechtliche Unterschied zwischen Download und Filesharing ?
Bei einem illegalen Download wird das jeweilige Spiel auf eure Festplatte kopiert. Dem Publisher entsteht ein Schaden in Höhe des Marktpreises (Ansicht strittig), sofern der Download aus nicht autorisierter Quelle erfolgt ist. Beim Filesharing hingegen bietet ihr das Spiel anderen zum Download an. Dies kann bewusst erfolgen, zumeist handelt es sich aber um den klassischen Fall der Tauschbörse (z.B. Bit Torrent) bei der viele User den Upload nicht bemerken. Im Hintergrund wird nämlich während des eigenen Downloads eure Verbindung genutzt, um das Spiel auch anderen Usern zur Verfügung zu stellen. Damit wird man ungewollt zum Verbreiter von Raubkopien. Nahezu alle Abmahnungen ergehen im Bereich des Filesharing. Aus dieser Handlung entstehen unstrittig Ansprüche auf Unterlassung und Schadensersatz nach § 97 UrhG.
Der bloße Download ist seit der Gesetzesänderung im Jahr 2008 offiziell verboten, sofern offensichtlich ist, dass es sich um einen illegalen Download handelt. Wann ein offensichtlicher Fall vorliegt, wollte der Gesetzgeber allerdings nicht regeln, womit das Gesetz letztendlich beinahe wirkungslos ist, denn das Verschulden muss positiv im Rahmen von § 823 BGB und § 97 UrhG festgestellt werden. Daher wird der illegale Download in der Praxis nicht bestraft und auch nicht zivilrechtlich verfolgt, was vor allen Dingen an der mangelnden Beweisbarkeit liegt.
10. Darf ich alte Spiele bedenkenlos herunterladen und anbieten ?
Das Urheberrecht an einem Videospiel erlischt frühestens nach 25 Jahren (Ansicht sehr strittig, teils werden 50 oder 70 Jahre angenommen). Nach einer EU-Richtlinie ist die früher allgemein gültige Schutzdauer von maximal 50 Jahren weggefallen. Dies bedeutet jeder Staat darf dies nun selbst regeln. Deutschland hat bislang von einer Neuregelung noch keinen Gebrauch gemacht. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, denn oftmals werden die Rechte an einem Spiel mit der Zeit verkauft, wodurch das Urheberrecht neu auflebt. Die Wahrscheinlichkeit für ein Spiel abgemahnt zu werden, ist jedoch mit zunehmendem Alter immer geringer. Existiert der Rechteinhaber nicht mehr und das Recht am Spiel wurde auch nicht übertragen, so ist der Download und auch die Verbreitung legal. Oftmals kann man jedoch nicht recherchieren, ob Rechte an einem Spiel veräußert worden sind, deshalb sollte man zumindest vom Anbieten solcher Titel absehen.
11. Ist der bloße Download von Raubkopien strafbar ?
Auch wenn die Industrie Raubkopierer gerne als Schwerverbrecher darstellt, gibt es hier als Antwort ein ganz klares Nein. Es gibt kein Gesetz in Deutschland, welches den bloßen Download von geschützten Werken unter Strafe stellt. Nicht mal eine Bußgeldvorschrift existiert dazu. Wer Sachen illegal herunterlädt, auf den können nur zivilrechtliche Konsequenzen zukommen (was jedoch in der Praxis unrealistisch ist, wie oben dargestellt)
Ganz klar abzutrennen ist davon allerdings das Anbieten von Raubkopien, was im Falle von Tauschbörsen meist gleichzeitig geschieht. Hierfür sieht § 106 I UrhG eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren vor. Was sich zunächst bedrohlich anhört, wird in der Praxis jedoch vollkommen lasch gehandhabt. Denn nahezu 100% aller Abmahnungen werden wegen Filesharing und nicht wegen dem bloßen Download verschickt. Diese fallen eigentlich unter § 106 UrhG, bestraft wird davon aber niemand. Fälle in denen bislang eine Strafe verhängt worden ist, bezogen sich auf das gewerbliche Anbieten von Raubkopien im großen Stile. Allerdings ist die gesetzliche Grundlage vorhanden, sodass sich die Vorgehensweise der Betroffenen auch ändern kann.
12. Ich habe eine Raubkopie aus dem Netz geladen, muss die Quellseite meine Daten herausgeben ?
Auch hier muss zwischen Download und Filesharing unterschieden werden. Beim Filesharing muss der Internetprovider nach Ergehen eines richterlichen Beschluss die Verbindungsdaten an den Rechteinhaber herausgeben. Diesen Beschluss bekommt man in der Regel relativ unproblematisch und zügig beim Vorlegen der Beweisdaten.
Beim bloßen Download gilt dies allerdings nicht. Wer also z.B. ein Spiel über Uploaded.to, Rapidshare und andere Filehoster herunterlädt, läuft zumindest nicht direkt Gefahr erwischt zu werden. Ein Auskunftsanspruch besteht nicht. Allerdings ist anzumerken, dass solche Download-Portale nach ihrer Schließung zuweilen Deals mit der Staatsanwaltschaft machen um ihre eigene Strafe abzumildern. Ob diese Methodik (ähnlich dem Ankauf von Steuer-CDs) verfassungsgemäß ist, wurde bislang vom BGH noch nicht entschieden.
13. Darf ich Videospiele an Freunde verleihen bzw. Kopien weitergeben oder ist dies Filesharing ?
Auch wenn es die Industrie nicht gerne sieht, ist es natürlich erlaubt Spiele zu verleihen, sofern nicht gewerblich gehandelt wird, sprich Geld damit verdient wird. Etwas anderes gilt jedoch für die Herstellung einer Kopie eines Spieles. Zwar ist das Recht anerkannt gemäß § 53 UrhG eine Sicherheitskopie für den privaten Gebrauch zu erstellen, aber diese muss dann auch für einen selbst gedacht sein und darf nicht weiter gegeben werden. Ungeklärt ist bis heute, ob die Umgehung eines Kopierschutzes zur Herstellung einer Sicherheitskopie für den eigenen Gebrauch verboten ist oder nicht. Hier kollidiert ein Recht mit einem Verbot aus dem UrhG. Belangt worden ist dafür jedoch in Deutschland noch niemand.
14. Greift die Rechtsschutzversicherung bei Abmahnungen ?
Leider nein. Weder die Anwaltskosten, noch die geforderte Schadensersatzsumme wird von der Versicherung übernommen. Sämtliche Rechtsschutzversicherungen schließen die Übernahme von Urheberrechtsverletzungen in ihren Geschäftsbedingungen aus. Lediglich eine Beratung ist oft in der Police inbegriffen. Mittlerweile existieren spezielle Versicherungen für diese Fälle, jedoch nicht von den großen Anbietern und diese sind teils mit horrenden Versicherungsprämien verbunden, sodass dazu nicht zu raten ist.
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