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DaRkRaPiD
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Question  Zivilprozess obwohl Entschädigung der gegnerischen Versicherung.

Hey Leute,

Ich habe irgendwann dieses Jahr mal einen Unfall mit meinem Roller gehabt. Es war ca. Halb Zehn und dunkel. Ich bin mit dem Roller in Richtung Ortsausgang unterwegs gewesen. Jetzt kommt kurz vor dem Ortsschild noch eine einfahrt nach rechts für Rewe und für die entgegend-kommende Fahrbahn gibt es einen extra Fahrstreifen in der Mitte zum abbiegen. ich fuhr also weiter gerade aus, als plötzlich ein auto aus dem extra-Streifen über meine Fahrbahn abbiegen wollte und dann auch noch auf meiner Fahrbahn stehen blieb. Ich konnte nicht mehr rechtzeitig bremsen und bin ihm in die seite bzw. Sturstange gefahren(und dabei auf der Motorhaube gelandet-.-). So weit so gut, Polizei kam, gab Zeugen. Problem an der Sache: Der Fahrer konnte kein Deutsch, kam aus einem anderen Land und das Fahrzeug war nichtmal ihm, sondern seinem Sohn. Als dann der Sohn am Unfallort eintraf, beschuldigte dieser mich, ich hätte doch kein Licht angehabt(Bei diesem Rollertyp lässt sich das Licht nicht ausschalten!), meine Bremsen wären defekt und ich wäre ihm absichtlich reingefahren. Es gab übrigens Zeugen, die gesehen haben, dass ich Licht hatte. Wie dem auch sei, die Polizei nahm die Glühbirne mit und vor kurzem kam ein Brief, in dem stand, dass der/die Glühwendel nicht beschädigt wären(oder so). Heisst also, die Lampe solle also nicht angewesen sein. Naja auf jeden fall habe ich von der gegnerischen Versicherung Entschädigung etc. bekommen, nun will mich aber der Halter, also der Sohn, der nichts vom Unfall selber mitbekommen hat, Zivil verklagen. Total unnötig aber dennoch frage ich nach Rat, da dies meine erste Verhandlung sein wird. Ich hoffe man konnte alles im Text nachvollziehen, ansonsten bitte fragen Smile

Mit freundlichen Grüßen

Alex

03.10.2014 23:39
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alexking
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Beitrag: #2
xGames  RE: Zivilprozess obwohl Entschädigung der gegnerischen Versicherung.

Ein Anspruch gegen dich könnte aus zwei Normen entstehen. Zum einen könnte ein Anspruch auf Schadensersatz aus § 823 I BGB vorliegen wegen Beschädigung seines Fahrzeugs. Dafür muss zunächst eine Pflichtverletzung gegeben sein. Die Beweislast liegt dafür bei ihm. Er muss dir also nachweisen, dass du kein Licht angehabt hast. Da er selbst keinen Zeugen hat, käme hier nur das Gutachten der Polizei in Betracht. Technisch kenne ich mich jetzt nicht damit aus, inwiefern das beweisen soll, ob das Licht an war. Deine Zeugen und die Tatsache, dass man das Licht nicht ausschalten kann, spricht als stärkerer Beweis eher dagegen. Bliebe die Möglichkeit, dass die Lampe schon vorher defekt war. Auch dies müsste er dir aber nachweisen. Das dürfte ihm nicht gelingen. Außerdem müsste er dir das Verschulden nachweisen, selbst wenn festgestellt ist, dass das Licht aus war. Dies könnte man noch annehmen, da dir auffallen müsste, wenn du in der Dunkelheit ohne Licht fährst.

Selbst wenn das Gutachten der Polizei vor Gericht als Beweis gewertet wird, dass dein Licht aus war, können dir noch zwei Haftungserleichterungen entgegen kommen. Zum einen wenn du minderjährig bist, käme ein Ausschluss der Haftung aus § 828 III BGB in Betracht. Ich gehe aber mal vorliegend davon aus, dass du zumindest 16 bist und deshalb greift diese Regelung für den Straßenverkehr im Normalfall nicht mehr. Daneben kann der Anspruch aber noch wegen Mitverschulden gemäß § 254 BGB gekürzt werden. Da der Fahrer die Vorfahrt missachtet hat, ist ihm ein Teil der Schuld zuzurechnen. Fehlendes Licht ist zwar das schwerwiegendere Vergehen, aber hier kann man durchaus noch von einer Mitschuld in Höhe von 30-40% ausgehen.

Neben diesem Anspruch besteht ein Anspruch aus § 7 I StVG. Dieser Anspruch ist verschuldensunabhängig, es muss also lediglich ein Schaden vorliegen und kein Beweis geführt werden, wer Schuld hat. Allerdings ist auch hier § 254 BGB analog heranzuziehen, sodass der Anspruch gekürzt werden kann. Wenn das Gericht nicht zur Überzeugung kommt, dass dein Licht aus war, wird der Schaden um 100% gekürzt, sprich du zahlst nichts.

Ferner sind die Ansprüche auch von deiner Versicherung teilweise zu übernehmen, sollte er vor Gericht den Beweis führen können, dass du ohne Licht gefahren bist. In dem Fall ist der Anspruch gegen dich persönlich aus § 362 BGB zum Teil erloschen. Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kommt nicht in Betracht, da er selbst nicht unmittelbar Unfallbeteiligter gewesen ist.

Letztendlich kommt es vor Gericht also hauptsächlich darauf an, ob er dir nachweisen kann, dass du ohne Licht gefahren bist. Die Beweislast liegt dafür aber wie gesagt bei ihm. Meiner Einschätzung nach sprechen die besseren Argumente für dich. In diesem Fall wird die Klage abgewiesen und er muss die Kosten des Verfahrens tragen. Für diesen Fall kannst du übrigens auch den Fahrer des Autos auf Schmerzensgeld verklagen. Da über die Schuldfrage dann schon entschieden wäre, würde sich ein solcher Prozess lohnen.




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 04.10.2014 16:42 von alexking.

04.10.2014 16:19
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DaRkRaPiD (Oct-4-2014)
DaRkRaPiD
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Beitrag: #3
xGames  RE: Zivilprozess obwohl Entschädigung der gegnerischen Versicherung.

Erst einmal Danke Alex Smile

Zu dem Zeitpunkt war ich noch 17, jetzt bin ich 18 also fällt der Minderjährigkeits-Punkt sowieso weg. Schmerzensgeld war mit in der Entschädigung dabei, also Kosten für Abschleppen, Schaden am Roller, Schmerzensgeld etc.

Allerdings ist mir gerade noch etwas eingefallen: Wenn die Birne zum Unfallzeitpunkt nicht eingeschaltet war, so jedenfalls laut Untersuchung der Birne, aber diese NICHT defekt war und man das Licht am Roller nicht ausschalten kann, so kann das Licht eigentlich nicht aus gewesen sein. Zumindest nicht, wenn kein Kabel etc. kaputt war. Und da es einen Zeugen gab, der mich MIT Licht gesehen hat, denke ich mal, dass bei dem Prozess nichts bei rauskommen wird. Laut meiner Mutter soll nur der gegnerische Anwalt ziemlich "gerissen" sein. Deswegen wollte ich auch etwas vom Profi darüber wissen, bevor der mich noch wegen weis Gott was beschuldigt..

Naja noch einmal Danke für deine Zeit.

MFG Alex

05.10.2014 00:08
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alexking
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Beitrag: #4
RE: Zivilprozess obwohl Entschädigung der gegnerischen Versicherung.

Maßgeblich wäre der Zeitpunkt der Tat und nicht der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit (Klagezustellung). An dem Tag warst du also noch minderjährig. Bei einem Alter von 17 nimmt man aber keine Haftungserleichterung mehr an, weil du die nötige Einsicht zum Führen eines Fahrzeuges im Straßenverkehr hast.

Ein Anwalt versucht natürlich dir alles Mögliche zu unterstellen. Das könnte unter anderem auch der Vorwurf sein, dass du zu schnell gefahren bist. Die Polizei kann dies unter Umständen feststellen, anhand von verwendbaren Bremsspuren, falls sie die vermessen und protokolliert hat. Auch musst du aufpassen, falls dein Roller getuned ist. Dann kannst du unter Umständen sogar deinen Versicherungsschutz verlieren und müsstest persönlich haften.




05.10.2014 11:35
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