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Mr Burns
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Beitrag: #1
xGames  2 juristische Fragen

Hi, ich hätte mal 2 Fragen an Leute, die sich damit auskennen:

Leider stehen häufiger fremde Autos auf meinem Parkplatz in der Innenstadt. Da ich jeden Monat 55 € dafür bezahle, ist das echt ärgerlich. Ist es möglich selbst Strafzettel zu verteilen und Geld einzutreiben oder darf ich die wenigstens zuparken? siesta

2.
Wenn ich betrunken und ohne Licht auf dem Bürgersteig Fahrrad fahre, bekomme ich dann für alle drei Vergehen eine Strafe? Oder ist betrunken und ohne Licht zu fahren nur auf einer Straße strafbar?

Danke schön mal thumb




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.11.2016 18:06 von Mr Burns.

17.11.2016 18:05
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piti_rocks
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Beitrag: #2
xGames  RE: 2 juristische Fragen

Mr Burns :
...
Leider stehen häufiger fremde Autos auf meinem Parkplatz in der Innenstadt. Da ich jeden Monat 55 € dafür bezahle, ist das echt ärgerlich. Ist es möglich selbst Strafzettel zu verteilen und Geld einzutreiben oder darf ich die wenigstens zuparken? siesta

...


Wenn du bei uns an der Schule einen Parkplatz gemietet hast und da wer rumsteht gehst du zur Hausverwaltung und die lassen die Karre abschleppen. Sollte bei dir auch gehen.

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 31.01.2017 20:41 von piti_rocks.

17.11.2016 19:24
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Beitrag: #3
RE: 2 juristische Fragen

1. Hier liegt eine Beeinträchtigung deines Besitzes vor. Wenn du den Parkplatz gemietet hast und er wird von einem fremden Auto besetzt, so handelt dessen Fahrer mit verbotener Eigenmacht nach § 858 BGB. Aus § 861 Abs. 1 BGB hast du daher einen Anspruch auf Beseitigung der Besitzstörung. Der Besitzer des Autos muss dir daher die Abschleppkosten erstatten, für die aber erstmal du in Vorleistung treten musst.

Selber einen Strafzettel verteilen geht nicht, das könnte man sogar als strafrechtlich relevante Amtsanmaßung im Sinne von § 132 StGB bewerten. Um eine Mietgebühr verlangen zu können, müsste ein Vertragsschluss vorliegen. Dafür wiederum müssten die fremden Autobesitzer vorab in Kenntnis über die Kosten gesetzt werden. Dies kann etwa durch ein Schild erfolgen. Dafür bräuchtest du aber wiederum eine Genehmigung vom Eigentümer des Parkplatzes, du bist ja nur der Mieter.

Zuparken darfst du nicht, denn dadurch störst du den Besitzer des fremden Autos in seinem Besitz bzw. seinem Eigentum durch faktische Gebrauchlosmachung (Auto kann nicht wegbewegt werden). Das würde zur kuriosen Situation führen, dass derjenige dein Auto wegen § 861 bzw. 1004 BGB abschleppen lassen darf. Vor Gericht müsste er dann aber einen Teil der Abschleppkosten wegen seines Mitverschuldens selbst tragen.


2.
Es kommt zunächst darauf an, wie betrunken du bist. Die Grenze bzgl. Fahrrädern liegt bei 1,6 Promille. Ab diesem Wert machst du dich strafbar und ne MPU gibt es oben drauf. Auch darunter kannst du belangt werden, wenn du mindestens 0,3 Promille hast und weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten (z.B. Schlangenlinien fahren) oder du einen Unfall verursachst. Ob du auf dem Bürgersteig oder der Straße fährst, ist dafür ohne Belang, da du dich jedenfalls im öffentlichen Straßenverkehr bewegst. Wenn du unter der 1,6 Grenze bist und sonst keine Auffälligkeiten zeigst, gibt es dafür gar nichts.

Ohne Licht und auf dem Bürgersteig zu fahren, stellen zwei Ordnungswidrigkeiten dar. Dafür gibt es jeweils ein Bußgeld. Es gibt keine "Rabatte". Insgesamt kannst du also 3x mal belangt werden. 1x eine Geldstrafe (ab 91 Tagessätzen auch im Führungszeugnis eingetragen) und 2x Ordnungswidrigkeit.




20.11.2016 16:17
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Beitrag: #4
xGames  RE: 2 juristische Fragen

Wie setzt man das durch dass der Falschparker einem die Abschleppkosten erstattet? Stellt er sich quer, gehe ich zum Anwalt und zahle am Ende noch drauf?

Wir haben selber 3 Garagen mit Auffahrt, die regelmässig von Falschparkern blockiert werden.

24.11.2016 12:41
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alexking
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Beitrag: #5
xGames  RE: 2 juristische Fragen

Merikirem :
Wie setzt man das durch dass der Falschparker einem die Abschleppkosten erstattet? Stellt er sich quer, gehe ich zum Anwalt und zahle am Ende noch drauf?

Wir haben selber 3 Garagen mit Auffahrt, die regelmässig von Falschparkern blockiert werden.


Du kannst zunächst einen Mahnbescheid gegen ihn beantragen. Legt der andere dagegen keinen Einspruch ein, hast du einen Vollstreckungstitel und kannst einen Gerichtsvollzieher damit beauftragen, deine Forderung einzuziehen. Sämtliche Kosten hat der andere zu tragen. Du musst allerdings üblicherweise in Vorleistung treten. Der Mahnbescheid kostet ca. 30-40 EUR.

Das Formular für den Mahnbescheid gibt es mittlerweile online. Es gibt zentrale Mahngerichte je nach Bundesland. In NRW ist dies etwa das AG Euskirchen. Der Antrag ist nicht schwer auszufüllen. Einen Anwalt braucht man dafür nicht. Wenn der andere gegen den Mahnbescheid Einspruch einlegt, kommt es zum Klageverfahren vor Gericht. Auch dort benötigst du keinen Anwalt, um dich selbst zu vertreten. Dies ist nur beim Landgericht so, das über 5.000 EUR Streitwert zuständig ist. Die Abschleppkosten liegen aber in der Regel bei deutlich unter 500 EUR, sodass das AG zuständig ist und kein Anwaltszwang nach § 78 ZPO besteht.

Pech hast du nur, wenn der andere Privatinsolvenz angemeldet hat, aber davon dürfte jetzt nicht auszugehen sein, zumal er ja zumindest ein Auto hat.




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 24.11.2016 16:47 von alexking.

24.11.2016 16:44
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Beitrag: #6
RE: 2 juristische Fragen

Dankeschön!

PS: der Besitzer des Grundstückes ist in der Familie, also wäre es kein Problem Parkgebühren von 25€/h mit einem Schild anzukündigen und dann auch einzuziehen?




02.01.2017 23:49
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xGames  RE: 2 juristische Fragen

Mr Burns :
Dankeschön!

PS: der Besitzer des Grundstückes ist in der Familie, also wäre es kein Problem Parkgebühren von 25€/h mit einem Schild anzukündigen und dann auch einzuziehen?


Das ginge rein zivilrechtlich schon. Du hättest wohl nur ein Problem der Beweisbarkeit. Denn vor Gericht musst du nachweisen, wie lange das Auto dort geparkt hat. Und da wohl keiner freiwillig zahlt, musst du jedesmal einen Mahnbescheid erwirken oder Klage einreichen. Ist also mit recht viel Aufwand verbunden.

Darüber hinaus fällt die Vermietung des Parkplatzes dann schon in den Bereich des Gewerbes, das du anmelden müsstest. Denn du vermietest hier nicht an eine bestimmte Person, sondern an unbestimmt viele (jeder, der den Parkplatz benutzen möchte). Dazu könnte dann noch kommen, dass die Fläche bauordnungsrechtlich nicht als gewerbliche Parkplatzfläche gewidmet ist und die Behörde daher einschreiten könnte.

Meiner Auffassung nach würde das Schild daher nur eine abschreckende Wirkung haben, aber darum geht es dir ja auch. Eine mögliche Alternative wäre es zwar eine Parkscheibenpflicht einzuführen. Etwa ein Schild mit geringer Höchstparkdauer von 30 Minuten. Wird diese überschritten wird eine Gebühr von 15 EUR fällig. Das erachtet die Rechtsprechung als rechtmäßig. So machen es etwa auch zahlreiche Supermärkte mittlerweile. Nachteil an der Sache: Damit erlaubst du grundsätzlich das Parken bis zu der angegebenen Dauer und den Aufwand hinterher hast du trotzdem. Letztendlich lohnt sich also so ein Vorgehen nicht, das über die abschreckende Wirkung hinausgeht.




03.01.2017 11:38
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