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KICKinYaFACE
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xGames  Handwerkerrechnung viel höher als Besprochen

Hallo zusammen,

wir haben kürzlich eine Handwerkerrechnung in Höhe von ~750 Euro bekommen, wobei nur 350 "abgesprochen" waren. Abgesprochen deshalb, weil wir das nur am Telefon gesagt bekommen haben. Schriftlich haben wir nichts dergleichen erhalten.

Diese Handwerker (4 Stück) haben bei uns in der Küche 3 Steckdosen neu verlegt. Das ganze wurde in 2 Schritten gemacht. Erst kamen 2 Leute, haben die Steckdosen und die Kabel aus den Wänden geholt und anschließend neu verlegt. Das ganze hat schon mal 4-5 Stunden gedauert. Liegt wahrscheinlich daran, dass die Herren bestimmt 8-9 Mal Pause auf dem Balkon gemacht und sich eine geraucht haben. Wir haben das Spektakel währenddessen vom Haus gegenüber aus der Wohnung der Oma beobachtet. Die wussten natürlich nichts davon und dachten sie wären alleine und unbeobachtet.

Anschließend verließen die Handwerker die Wohnung und es kamen 2 andere Handwerker in die Wohnung. Diese haben die neuen Leitungen verputzt. Auch nochmal 3 Stunden berechnete Arbeitszeit. Aussehen tut das Ganze jetzt auch noch so, als hätten das ein paar Praktikanten gemacht.

Naja und jetzt haben wir den Salat. 750 Euro Rechnung, unserer Meinung nach total ungerechtfertigt. Vor allem weil wir das alles in 2 Stunden selbst hätten machen können, und das ohne eine Handwerkerausbildung. Allerdings DURFTEN wir das vom Vermieter (VBW, so ne Mietergemeinschaft in Bochum) aus nicht machen. Die Mietergemeinschaft hat uns nur diesen einen Verein genannt wo wir das machen lassen dürfen und sonst halten die sich da komplett raus.


Ich würde jetzt gerne wissen ob man da rechtlich irgendwas machen kann. Ich fühle mich nämlich ganz schön betrogen von dem. Das Geld an sich wäre kein Problem für mich.

Viele Grüße
kick

17.02.2017 14:31
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alexking
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Beitrag: #2
RE: Handwerkerrechnung viel höher als Besprochen

Es kommt auf die Wortwahl der Vereinbarung am Telefon an. Wurden 350 EUR als Pauschalbetrag vereinbart, hat die Firma auch keinen höheren Anspruch. Der Vertrag muss nicht schriftlich geschlossen werden. Wertet man das Telefongespräch als Kostenvoranschlag, so darf der Endpreis 10-20% davon abweichen. Das wären in diesem Fall dann also maximal 70 EUR mehr. Wenn die Grenze von 20% überschritten wird, ist der Handwerker nach § 650 Abs. 2 BGB verpflichtet den Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten, bevor er die Arbeit fortführt. Unterlässt er diese Anzeige, so kann er nur den tatsächlichen subjektiven Wert seiner Arbeit fordern. Für diesen Fall müsste ein Gutachter feststellen, was der günstigste Preis für solch eine Arbeit ist. Den Differenzbetrag müsste der Handwerker sich dann anrechnen lassen.

Wenn es hart auf hart kommt vor Gericht, ist die Beweislage aus deiner Sicht jedoch recht mies. Andererseits scheint die Rechnung auch sehr happig zu sein. Ich bin jetzt kein Elektrotechniker. Aber warum man vier Handwerker benötigt, um drei Steckdosen zu installieren, erschließt sich mir jetzt nicht. Einen Sachverständigen damit zu beauftragen, lohnt sich aber nicht. Das übersteigt die Kosten der Rechnung. Das ist leider immer wieder dasselbe Problem in solchen Fällen. Wenn da nach Stundenlohn abgerechnet wurde, kannst du zumindest die Pausen abziehen, die du beobachtet hast. Eine gerichtliche Auseinandersetzung lohnt sich wohl bei der Summe nicht. Das liefe mit ziemlicher Sicherheit auf einen Vergleich hinaus, wo du dann irgendwas um 500-600 EUR zahlen musst, aber zusätzlich auch die Hälfte der Gerichtskosten.

Ich würde die erstmal anschreiben und mitteilen, dass du nicht mehr als die vereinbarten 350 EUR zahlen wirst. Wegen dem restlichen Betrag würde ich hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, da die Arbeiten deiner Schilderung nach ja auch nicht professionell ausgeführt worden sind und daher ein Werkmangel i.S.v. § 634 BGB vorliegt. Da kannst du dann gleich auch angeben, dass du Zeugen für das Geschehen hast. Werden die Arbeiten absichtlich in die Länge gezogen, um eine höhere Vergütung fordern zu können, ist das zudem strafrechtlich relevant (Betrug nach § 263 StGB).




17.02.2017 18:38
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Beitrag: #3
xGames  RE: Handwerkerrechnung viel höher als Besprochen

Das hört sich doch schon mal nach etwas an, vielen Dank dafür Smile

Ich hätte da noch einmal eine Frage dazu.
Bevor ich hier in das Forum geschrieben habe, hatten wir bei der Firma nochmal angerufen. Die Firma, bzw. die Frau die wir zuvor schon am Telefon hatten, sagte auf einmal sie wüsste nichts mehr von besprochenen 350 Euro. Sie sagt wir müssen einen Beweis für diese Aussage haben, aber das geht ja irgendwie schlecht...

Für den Fall, dass ein Gutachter die Arbeit betrachten sollte, hätten wir nur noch ein paar Fotos von der Küche bevor die Wände nach der Verlegung verputzt wurden. Also nur 3-4 Fotos mit offenen Wänden. Reicht das auch aus? Jetzt haben wir die Wände ja schon gestrichen und die Küche steht auch schon. Sich da alles genau anzuschauen geht jetzt schlecht.

Außerdem haben wir keine Rechtsschutzversicherung. Müssen wir rechtlich oder anderweitig mit Konsequenzen rechnen falls wir uns schriftlich gegen diese Rechnung wehren? Die von dir genannten Paragraphen würden wir in dem Schreiben natürlich auch angeben. Könnte die Mietergemeinschaft uns an dieser Stelle auch blöd kommen? Die stecken ja quasi unter einer Decke mit der Firma.

Viele Grüße
Kick

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.02.2017 00:47 von KICKinYaFACE.

19.02.2017 21:19
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alexking
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Beitrag: #4
RE: Handwerkerrechnung viel höher als Besprochen

Für einen Gutachter sollte normal die Leistungsbeschreibung der ausgeführten Arbeiten schon reichen. Die Verlegung von Steckdosen ist ja jetzt keine hochkomplizierte Arbeit.

Die Beweislast für das Bestehen des Vertrages liegt bei dem Unternehmen. Die Beweislast für Einwände gegen den Vertrag liegt bei euch. Grundsätzlich muss daher auch das Unternehmen beweisen, welche Vergütung für die Arbeiten vereinbart worden ist. Für ein Gericht wird die Rechnung, sofern sie schlüssig die Arbeiten auflistet, in der Regel aber Beweis genug sein. Dann ist es an euch das Gegenteil zu beweisen. Dies kann etwa durch Zeugenaussagen geschehen. Zeuge kann dabei nur sein, wer nicht selbst Partei des Vertrages ist. Du kannst also nicht als Zeuge aussagen, wenn du selbst der Auftraggeber bist. Deine Schilderung hat daher vor Gericht eine geringere Beweiskraft.

In solchen zerfahrenen Situationen schlägt das Gericht daher regelmäßig einen Vergleich vor. Lehnt ihr einen solchen ab und könnt auch keine sonstigen Beweismittel vorbringen, ergeht ein Urteil und das Unternehmen wird aller Voraussicht nach zumindest teilweise obsiegen. In solchen Fällen, wo sich ein Gutachten wegen der zu hohen Kosten nicht lohnt, kann das Gericht auch eine Schätzung über § 287 ZPO vornehmen. In der Regel wird dem Kläger dann etwas weniger zugesprochen als beantragt, aber deutlich mehr als ihr für berechtigt haltet.

Dann kommen neben der zu zahlenden Summe, auch die anteiligen Gerichtskosten und Anwaltskosten hinzu und ihr landet schnell über der eigentlichen Rechnungssumme. Aufgrund der negativen Beweisprognose kann ich euch daher nur davon abraten es darauf ankommen zu lassen, insbesondere wenn ihr nicht rechtsschutzversichert seid. Wenn hingegen Zeugen zur Verfügung stehen, dann dürfte sich ein Vorgehen lohnen, ein Restrisiko bleibt aber auch dann.

Wenn ihr nicht zahlt, kann die Firma sofort Klage einreichen. In der Regel folgen aber zunächst einmal Mahnungen. Falls Klage eingereicht wird und euch keine Zeugen zur Verfügung stehen, sollte man ein sofortiges Anerkenntnis erklären, da man damit die Kosten des Verfahrens deutlich reduzieren kann.

Möglich bleibt natürlich auch selbst einen außergerichtlichen Vergleich vorzuschlagen. Das spart beiden Seiten Kosten und Risiken des ungewissen Verfahrensausgangs. Vielleicht ist das hier sogar die sinnvollste Möglichkeit. Immerhin könnt ihr ja schon ein paar Dinge (u.a. exorbitante Pausen) vortragen, die die Rechnungssumme reduzieren würden. Z.B. könntet ihr anbieten 500 EUR zu zahlen und dabei trägst du dann deine ganzen Einwände vor.

Inwiefern die Mietergemeinschaft mit dem Unternehmen unter einer Decke steckt, erschließt sich mir jetzt nicht ganz. So wie ich es verstanden habe, seid doch ihr die Auftraggeber, musstet das über den Vermieter aber absegnen lassen und der hat wohl eine fachgerechte Ausführung gefordert. In diesem Fall hat der Vermieter keine Beziehung zum Vertragsverhältnis. Ein Streit über die Rechnungskosten geht ihn nichts an, da die Arbeiten schon ausgeführt worden sind. Anders könnte dies nur aussehen, wenn durch unsachgemäße Arbeiten ein Schaden entstanden ist. Dann könnte man den Vermieter in den Rechtsstreit hinein beziehen, da ihm insofern ein Schadensersatzanspruch zusteht. Der Schaden wäre von euch zu ersetzen wegen des Vorrangs des Vertragsverhältnisses vor deliktischen Ansprüchen, allerdings könntet ihr die Firma in Regress nehmen dafür.




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 20.02.2017 13:11 von alexking.

20.02.2017 13:04
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