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Darktraceur92
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Beitrag: #1
xPSP  Rechtsfrage Sozialkunde

Hatte neulich abschlussprüfung. In sozialkunde, war ne rechtsfrage drinnen:

Frau Maier ist alleinerziehende Mutter. Ihre 6 Jährige Tochter hat im kindergarten ihren gameboy [wohl ne zimlich alte prüfung xD] ihrer besten freundin geschenkt.
Frau M. will aber wieder den GB zurück haben aber die Mutter der Freundin will
ihn nicht hergeben. Beschreiben sie die Rechtslage.

Da war ich mir nicht sicher und habe mal geschrieben dass sie kein recht auf den
gb hat, weil der gb den kind gehört.
Aber Langsam bezweifle ich meine antwort. Weil jeder von uns kennt ja seine kindheit.
Man hat oft was geschenkt bekommen oder verschekt.
Allerdings lief das meistens ja so raus dass die Eltern sich kanntn

07.07.2012 14:17
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qwertz123123
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Beitrag: #2
RE: Rechtsfrage Sozialkunde

der gameboy gehört der mutter oder dem vater vom mädchen.
ich denk mal solange sie (die mutter) beweisen kann das sie ihn gekauft hat kriegt sie ihn auch wieder.
erst ab 7 jahren ist ein kind (beschränkt) geschäftsfähig.

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.07.2012 14:34 von qwertz123123.

07.07.2012 14:33
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Beitrag: #3
xPSP  RE: Rechtsfrage Sozialkunde

qwertz123123 :
der gameboy gehört der mutter oder dem vater vom mädchen.


Sehe ich auch so. Der Gameboy darf von der Mutter wieder eingefordert werden. Soweit ich es weiß, sind die Eigentümer des Gameboys des minderjährigen Mädchens die Eltern. Solange sie minderjährig ist, verfügen die Eltern über "ihr Eigentum".

07.07.2012 14:40
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Beitrag: #4
RE: Rechtsfrage Sozialkunde

Die 6 Jährige Tochter von Frau Meier ist 6 Jahre alt und somit Geschäftsunfähig, somit ist dieses Rechtsgeschäft nichtig und der Gameboy muss zurück gegeben werden.

Das mit dem Eigentum ist da so ne sache, wenn ich jetzt z.B. von einen Freund ein Spiel ausgeliehen habe kann ich das spiel z.B. auf Ebay Verkaufen und der Eigentümer wird gewechselt in diesem fall auf den käufer, dass liegt daran das der Käufer im guten glauben ist da der Käufer vermutet, dass das Spiel mir gehört und der ursprüngliche eigentümer kann nichts mehr machen da das eigentum jetzt beim Käufer liegt.

Aber in diesem Fall ist es Klar wo das Eigentum liegt da die 6 Jährige Geschäftsunfähig ist.


qwertz123123 :
ich denk mal solange sie (die mutter) beweisen kann das sie ihn gekauft hat kriegt sie ihn auch wieder.

Die Mutter muss es noch nichtmal beweisen können, weil ihr kind 6 ist und Geschäfstunfähig sie darf nichts machen sie dürfte nur als Bote eingesetzt werden.

Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.07.2012 15:53 von lelouchvibritania.

07.07.2012 15:42
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Beitrag: #5
RE: Rechtsfrage Sozialkunde

Schade dann hab ich schon mal 2 punkte weniger ;( Trotzdem Danke Wink

07.07.2012 17:20
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alexking
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Beitrag: #6
xPSP  RE: Rechtsfrage Sozialkunde

lelouchvibritania :
Das mit dem Eigentum ist da so ne sache, wenn ich jetzt z.B. von einen Freund ein Spiel ausgeliehen habe kann ich das spiel z.B. auf Ebay Verkaufen und der Eigentümer wird gewechselt in diesem fall auf den käufer, dass liegt daran das der Käufer im guten glauben ist da der Käufer vermutet, dass das Spiel mir gehört und der ursprüngliche eigentümer kann nichts mehr machen da das eigentum jetzt beim Käufer liegt.

Aber in diesem Fall ist es Klar wo das Eigentum liegt da die 6 Jährige Geschäftsunfähig ist.


Wenn man ein Spiel verleiht, wird der Entleiher Besitzer des Spiels, aber das Eigentum bleibt beim Verleiher. Verkauft der Entleiher nun das Spiel, geht das Eigentum an den Käufer über, wenn dieser im guten Glauben war.

Dennoch hat der Verleiher dann gegenüber dem Entleiher einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 BGB. Gegen den Käufer besteht kein Anspruch.


Im vorliegenden Fall ist die Schenkung von Anfang an nichtig, weil die 6-jährige nicht geschäftsfähig ist. Trotzdem können natürlich Minderjährige Eigentum an einer Sachen haben. Sie können dieses Eigentum nur nicht in Rechtsgeschäften ohne Zustimmung der Eltern ausüben (Ausnahme § 110 BGB). Eine Schenkung von einer 16-jährigen wäre daher übrigens genauso nichtig, wenn die Eltern nicht zugestimmt haben. Bei unter 7-jährigen scheitert die Prüfung nur schon einen Schritt vorher, da dabei z.B. § 110 BGB nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz dazu darf ein Minderjähriger (ab 7 Jahren) aber eine Schenkung auch ohne Zustimmung der Eltern annehmen, wenn diese lediglich rechtlich vorteilhaft ist (sprich an keine Bedingungen geknüpft ist).




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 07.07.2012 18:02 von alexking.

07.07.2012 17:58
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Beitrag: #7
xPSP  RE: Rechtsfrage Sozialkunde

alexking :

lelouchvibritania :
Das mit dem Eigentum ist da so ne sache, wenn ich jetzt z.B. von einen Freund ein Spiel ausgeliehen habe kann ich das spiel z.B. auf Ebay Verkaufen und der Eigentümer wird gewechselt in diesem fall auf den käufer, dass liegt daran das der Käufer im guten glauben ist da der Käufer vermutet, dass das Spiel mir gehört und der ursprüngliche eigentümer kann nichts mehr machen da das eigentum jetzt beim Käufer liegt.

Aber in diesem Fall ist es Klar wo das Eigentum liegt da die 6 Jährige Geschäftsunfähig ist.


Wenn man ein Spiel verleiht, wird der Entleiher Besitzer des Spiels, aber das Eigentum bleibt beim Verleiher. Verkauft der Entleiher nun das Spiel, geht das Eigentum an den Käufer über, wenn dieser im guten Glauben war.

Dennoch hat der Verleiher dann gegenüber dem Entleiher einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung aus § 812 BGB. Gegen den Käufer besteht kein Anspruch.


Im vorliegenden Fall ist die Schenkung von Anfang an nichtig, weil die 6-jährige nicht geschäftsfähig ist. Trotzdem können natürlich Minderjährige Eigentum an einer Sachen haben. Sie können dieses Eigentum nur nicht in Rechtsgeschäften ohne Zustimmung der Eltern ausüben (Ausnahme § 110 BGB). Eine Schenkung von einer 16-jährigen wäre daher übrigens genauso nichtig, wenn die Eltern nicht zugestimmt haben. Bei unter 7-jährigen scheitert die Prüfung nur schon einen Schritt vorher, da dabei z.B. § 110 BGB nicht in Betracht kommt. Im Gegensatz dazu darf ein Minderjähriger (ab 7 Jahren) aber eine Schenkung auch ohne Zustimmung der Eltern annehmen, wenn diese lediglich rechtlich vorteilhaft ist (sprich an keine Bedingungen geknüpft ist).


Okay das der Verleiher doch noch einen anspruch hat wusste ich nicht, wir hatte das Thema aber in der schule auch nicht ganz durchgenommen hatten keine zeit mehr, da die Prüfungen vor der Tür standen, aber danke das du mich darüber aufgeklärt hast.

07.07.2012 19:17
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Darktraceur92
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Beitrag: #8
RE: Rechtsfrage Sozialkunde

Mann warum habe ich das nicht hingeschrieben -,- wollte es erst so schreiben, aber
in ner prüfung entscheidet man meist eh auf die falsche antwort. Habe auch erst an nicht geschäftsfähig gedacht, aber dachte dass hat mit schenken nichts zu tun. Trotzdem Danke!!!!

07.07.2012 22:01
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