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alexking
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Beitrag: #16
xGames  RE: Teleskopschlagstock ab 18 erlaubt , aber führen?

Das stimmt so zwar grundsätzlich wie du es sagst, allerdings macht § 42a Abs. 3 WaffG davon eine Ausnahme.

(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.

Genau dieser allgemein anerkannter Zweck ist nicht genauer definiert. Aufgrund der Kompetenzverteilung wäre es Aufgabe der Länder diese Norm genauer zu regeln. Das haben aber sämtliche Bundesländer versäumt und schieben die Kompetenz wieder an den Staat zurück. Dieser hat jedoch auch keine genaue Regelung getroffen, sondern wollte den Tatbestand bewusst offen gestalten.

Entschieden wurde in Bayern (andere Länder können sich daran orientieren, müssen es aber nicht) bislang lediglich nur, dass die potentielle Verteidigung kein allgemeiner Zweck ist. Allerdings ist anerkannt, dass der Tatbestand im Falle eine notwendigen Verteidigung teleologisch zu reduzieren ist. Es würde keinen Sinn machen jemanden zu bestrafen, der sein Leben geschützt hat. Darüber hinaus gibt es aber zahllose Zwecke. Bei Messern ist etwa anerkannt, dass man diese zum Campen, beim Fischen etc. führen darf. Kurioserweise darf man auch ein Jagdmesser dabei haben, sofern man eine Lederhose trägt. Dies fällt unter die Brauchtumspflege.

Für den Stock muss man sich dann halt etwas einfallen lassen (z.B. war man auf dem Weg zu einem Kampfsporttraining, bei dem gezeigt werden soll, wie man sich gegen Schlagstöcke verteidigt). Klar geregelt ist dies nicht. Ich schildere die tatsächliche Rechtslage. Dass die Polizei trotzdem mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit den Schlagstock (unberechtigt) konfiszieren würde, ist eine andere Frage. Theorie und Praxis fallen oft auseinander. Insgesamt würde ich aber auch davon abraten jegliche Waffen in der Öffentlichkeit zu tragen. Wenn man sich damit selbst verteidigen will, führt man am besten einen ähnlich geeigneten Alltagsgegenstand mit, bei dem man nahezu immer einen allgemeinen Zweck finden wird. Im Rahmen der Körperverletzungsdelikte muss man jedoch auch aufpassen, da solche Gegenstände schnell als gefährliches Werkzeug gewertet werden.




04.05.2014 13:17
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CryWar
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Beitrag: #17
RE: Teleskopschlagstock ab 18 erlaubt , aber führen?

wenn man aber in der 1 gegen 5 situation jemande erschiessen würde , wie du sagtest sei es ja legal , würde man damit aber nicht " ich schildere jetzt mal ein beispiel " mit 18 , ohne waffenschein und waffenbesitzkarte gleich gegen 2 gesetze verstoßen und dafür trozdem in den knast wandern? ich mein man hat ja dann eine schusswaffe anscheinend illigal erworben und illigal mit sich geführt , jedoch der gebrauch war legal aber trozdem hat man ja straftaten vollbracht.

angenommen man hat eine schreckschuss waffe und den kleinen waffenschein und man schiesst in weder vor ihm als zeitgewinn oder wenn es nicht anders geht( aus 10 - 20 cm entfernung ) seinen gegner ( bewaffnet mit eine messer , schlagstock oder ähnliches , annerkante illigale waffe halt ) ins bein , wäre dies noch selbstverteidigung ? weil dadurch ja auch eine nicht gerade ungefährliche wunde ensteht aber die blockierung eines weiteren angriffs ( wer greift mit ner fleischwunde am bein gerne weiter an ) .
wäre man dann vor dem gesetz geschützt durch den kleinen waffenschein?

10.05.2014 13:38
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alexking
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Beitrag: #18
xGames  RE: Teleskopschlagstock ab 18 erlaubt , aber führen?

CryWar :
wenn man aber in der 1 gegen 5 situation jemande erschiessen würde , wie du sagtest sei es ja legal , würde man damit aber nicht " ich schildere jetzt mal ein beispiel " mit 18 , ohne waffenschein und waffenbesitzkarte gleich gegen 2 gesetze verstoßen und dafür trozdem in den knast wandern? ich mein man hat ja dann eine schusswaffe anscheinend illigal erworben und illigal mit sich geführt , jedoch der gebrauch war legal aber trozdem hat man ja straftaten vollbracht.


Grundsätzlich macht man sich damit nach § 52 I Nr. 1 WaffG strafbar. Die Mindestfreiheitsstrafe dafür beträgt 6 Monate. In einem minder schweren Fall kann die Sanktion auf eine Geldstrafe abgemildert werden. In besonderen Fällen kann das Gericht aber auch ganz von Strafe absehen. Dies kann vorliegen, wenn man sich in Todesgefahr befunden hat oder aber selbst schwer verletzt wurde. Da erfolgt aber eine Bewertung des Einzelfalls. Viele Faktoren spielen eine Rolle, insbesondere ob man vorbestraft ist, wohin man schießt, ob eine andere Möglichkeit zur Abwehr oder Flucht bestand etc. Bis zum Alter von 19 ist ohnehin Jugendstrafrecht anzuwenden, das würde nochmal zu einer Minderung der Strafe führen.

Zitat:
angenommen man hat eine schreckschuss waffe und den kleinen waffenschein und man schiesst in weder vor ihm als zeitgewinn oder wenn es nicht anders geht( aus 10 - 20 cm entfernung ) seinen gegner ( bewaffnet mit eine messer , schlagstock oder ähnliches , annerkante illigale waffe halt ) ins bein , wäre dies noch selbstverteidigung ? weil dadurch ja auch eine nicht gerade ungefährliche wunde ensteht aber die blockierung eines weiteren angriffs ( wer greift mit ner fleischwunde am bein gerne weiter an ) .
wäre man dann vor dem gesetz geschützt durch den kleinen waffenschein?


Seit der Novellierung des WaffG im Jahr 2008 gelten auch geladene Schreckschusspistolen als Waffen. Ob hier eine Notwehr vorliegt, hängt von vielen Einzelheiten ab. Grundsätzlich geht die Rechtsprechung davon aus, dass man zuerst einen Warnschuss abgeben soll, sofern dies möglich ist. Wenn der Angriff dafür aber zu unmittelbar ist, darf man auch auf den Körper schießen. Ein Schuss ins Bein gilt dabei als das mildeste Mittel und wäre im Rahmen der Notwehr gerechtfertigt.

Einen Schuss in den Kopf könnte man als Notwehrexzess werten. Bei besonderer Furcht oder Schrecken ist man danach trotzdem entschuldigt und es erfolgt keine Bestrafung. Liegen aber diese sogenannten asthenischen Effekte (Furcht, Schrecken, Verwirrung) nicht vor, machst du dich wegen Totschlags nach § 212 StGB strafbar. Wenn das Gericht einen Erlaubnisirrtum annimmt, weil du irrtümlich geglaubt hast ihm in den Kopf schießen zu dürfen, so wirst du aufgrund von § 16 I StGB nur wegen fahrlässiger Tötung nach § 222 StGB in Tateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge nach § 227 StGB bestraft. Die Körperverletzung tritt dabei subsidiär zurück, wird also nicht zusätzlich bestraft. Eine Strafbarkeit nach dem WaffG scheidet bei erlaubtem Besitz aus.




Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.06.2014 09:52 von alexking.

19.05.2014 11:12
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