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NO PAIN NO GAIN
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Messer Notwehr
Hallo
Also folgendes Szenario :
Opfer A und Opfer B laufen spät am Abend nach hause.
Sie treffen auf zwei Personen Täter A und Täter B.
Täter A will Handy von Opfer A haben aber er weigert sich.
Nach einiger zeit wird Täter A handgreiflich und schlägt Opfer A.
Täter B haltet Opfer B fest.
Opfer A schlägt Täter A darauf hin zieht er ein Messer. Opfer A hat ebenfalls ein Messer dabei und sticht Täter A leicht in den Bauch.
Täter B lasst Opfer B los.
Beide rennen dann weg
Gilt dies als Notwehr ??
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23.11.2013 18:26 |
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piti_rocks
Dürr
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RE: Messer Notwehr
Sicher doch, gab ja keinen anderen Ausweg und der Täter war auch bewaffnet.
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23.11.2013 18:30 |
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pspfun120
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RE: Messer Notwehr
Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.11.2013 18:32 von pspfun120.
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23.11.2013 18:30 |
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ToXXiN
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RE: Messer Notwehr
Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können (Dementsprechend hat er nicht den ungefährlichsten Weg benutzt um sich zu schützen). Außerdem stellt sich die Frage, warum Opfer A überhaupt ein Messer bei sich trägt. Und wozu braucht dein Szenario ein Täter B und ein Opfer B?
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23.11.2013 18:36 |
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SparkMonkay
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RE: Messer Notwehr
Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können
Hätte hätte Fahrradkette!
Ernsthaft, ich würde JA sagen!
Denn:
- Du weißt nicht wozu der gegenüber in der Lage
- Was an er Möglichkeiten zu Verfügung hat
- Was für eine Gefahr von ihm ausgeht
Du weißt nicht wie geschickt er mit dem Messer ist, daher war es meiner Meinung nach richtig, selbst wenn er mal gepiekst wurde.
Ich setzte mir als Goldene Regel auf der Straße: "Ich will heute nach Hause kommen, auch wenn ich etwas mehr machen muss, als sonst nötig ist."
Ich finde es war richtig, du hast dich gegen einen Angriff gewehrt und das wars. DU hast den Gegenüber außer (quasi) Gefecht gesetzt und das war's.
Punkt!
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23.11.2013 19:06 |
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alexking
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RE: Messer Notwehr
Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB.
Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB.
Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB.
Opfer A und B bleiben straffrei.
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23.11.2013 19:26 |
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renes2
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RE: Messer Notwehr
Nein, Opfer A hätte Täter A auch ohne sein Messer außer Gefecht setzten können (Dementsprechend hat er nicht den ungefährlichsten Weg benutzt um sich zu schützen). Außerdem stellt sich die Frage, warum Opfer A überhaupt ein Messer bei sich trägt. Und wozu braucht dein Szenario ein Täter B und ein Opfer B?
Vielleicht ist Opfer A koch und hat deshalb sein eigenes messer bei.
Oder hat sich gerade ein messer gekauft.
Wer weiss, wer weiss
Sagt mir, wann stirbt ein Mensch?
-Wenn er von einer Kugel tödlich getroffen wird? NEIN!
-Wenn er an einer unheilbaren Krankheit leidet? NEIN!
-Oder wenn er etwas vergiftetet zu sich nimmt? NEIN!
Ein Mensch stirbt, wenn man ihn vergisst..
Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 23.11.2013 20:07 von renes2.
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23.11.2013 20:06 |
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Mister TDKing
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RE: Messer Notwehr
Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB.
Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB.
Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB.
Opfer A und B bleiben straffrei.
Wollte ich auch sagen xD
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23.11.2013 20:25 |
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laughingMan
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RE: Messer Notwehr
Vielleicht ist Opfer A koch und hat deshalb sein eigenes messer bei.
Oder hat sich gerade ein messer gekauft.
Wer weiss, wer weiss
Oder hat einfach so ein Messer mit gehabt. Ist ja nicht verboten.
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23.11.2013 21:01 |
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renes2
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RE: Messer Notwehr
Vielleicht ist Opfer A koch und hat deshalb sein eigenes messer bei.
Oder hat sich gerade ein messer gekauft.
Wer weiss, wer weiss
Oder hat einfach so ein Messer mit gehabt. Ist ja nicht verboten.
§ 42a Waffengesetz: Verbot des Führens von Anscheinswaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Sobald der Gegenstand ein (egal welches) Verbotsmerkmal besitzt, ist das Führen verboten.
Willkommen in Deutschland xD
Sagt mir, wann stirbt ein Mensch?
-Wenn er von einer Kugel tödlich getroffen wird? NEIN!
-Wenn er an einer unheilbaren Krankheit leidet? NEIN!
-Oder wenn er etwas vergiftetet zu sich nimmt? NEIN!
Ein Mensch stirbt, wenn man ihn vergisst..
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23.11.2013 21:33 |
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laughingMan
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RE: Messer Notwehr
...3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Sobald der Gegenstand ein (egal welches) Verbotsmerkmal besitzt, ist das Führen verboten.
Willkommen in Deutschland xD
Nun, man muss ja kein Küchenmesser oder so mitnehmen, 12cm ist jetzt nicht gerade die strengste Auflage.
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23.11.2013 23:26 |
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ToXXiN
King
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RE: Messer Notwehr
Wenn der Täter bereits das Messer gezogen hatte, darf auch das Opfer sich mit einem Messer aktiv schützen, indem er zusticht. Dies gilt als Notwehr im Rahmen von § 32 StGB.
Täter A ist wegen versuchtem Raub nach §§ 249, 22 StGB strafbar. Außerdem wegen Körperverletzung nach § 223 I StGB.
Täter B ist wegen Beihilfe zum versuchten Raub nach §§ 249, 22, 27 StGB strafbar und wegen Nötigung nach § 240 I StGB.
Opfer A und B bleiben straffrei.
Tatsächlich? Das wundert mich aber. Okay, du weist das sicher besser als ich. Aber dass man tatsächlich in dem Maße präventiv vorgehen darf halt ich für sehr interessant.
Heist das auch, dass ich jemanden erschießen darf nur wenn die möglichkeit besteht, dass er mich erschießt?
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23.11.2013 23:34 |
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renes2
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RE: Messer Notwehr
...3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12cm zu führen. Sobald der Gegenstand ein (egal welches) Verbotsmerkmal besitzt, ist das Führen verboten.
Willkommen in Deutschland xD
Nun, man muss ja kein Küchenmesser oder so mitnehmen, 12cm ist jetzt nicht gerade die strengste Auflage.
Schweizer Taschenmesser und gut ist
@ToXXin:
Soweit mir bekannt ist, darf man seinem Gegenüber Nur gleich den Schaden zufügen, dem er dir zufügen würde.
Nur umbringen solltest du ihn nicht..
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-Oder wenn er etwas vergiftetet zu sich nimmt? NEIN!
Ein Mensch stirbt, wenn man ihn vergisst..
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23.11.2013 23:47 |
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laughingMan
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RE: Messer Notwehr
Heist das auch, dass ich jemanden erschießen darf nur wenn die möglichkeit besteht, dass er mich erschießt?
Wenn man sich in solchen Situationen nur mit bloßen Händen wehren darf wäre die ganze Sache mit der Notwehr ziemlich überflüssig. Dann würde man entweder sein Leben gefährden oder bestraft werden.
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24.11.2013 00:11 |
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